Leitsatz

Das OLG Oldenburg hat sich in dieser Entscheidung mit der Frage befasst, welches Rechtsmittel gegen die Zurückweisung eines Arrestantrages ohne mündliche Verhandlung gegeben ist.

 

Sachverhalt

Die Beteiligten waren seit 1963 miteinander verheiratet und lebten seit 1994 getrennt. Die Ehefrau und Antragstellerin hatte gegen den Antragsgegner wegen Forderungen auf Zahlung von Zugewinnausgleich und Ehegattenunterhalt beim AG Erlass eines dinglichen Arrests in das Vermögen des Antragsgegners beantragt.

Ihr Antrag wurde vom AG ohne mündliche Verhandlung abgewiesen. Hiergegen richtete sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin.

 

Entscheidung

Das OLG hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung hat sich das OLG zunächst mit der Frage befasst, welches Rechtsmittel gegen die Zurückweisung eines Arrestantrages ohne mündliche Verhandlung gegeben ist. Letztendlich hat es diese Frage offen gelassen und sich mit den hierzu ergangenen Entscheidungen und der in der Literatur vertretenen Ansichten auseinandergesetzt und sich letztendlich für die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde entschieden.

Deren Anwendbarkeit entspreche der Absicht des Gesetzgebers, das Verfahren in Familiensachen weitergehend den Regeln der ZPO zu unterstellen als in den übrigen Familiensachen. Die Anwendung der Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG könne zudem zu einem "Hin und Her" zwischen den Verfahrensordnungen führen, wenn das Beschwerdegericht den Arrest nach dem FamFG anordne und der Schuldner dagegen nach der ZPO Widerspruch einlege.

Schließlich entspreche die sofortige Beschwerde mit der zweiwöchigen Frist eher dem Eilcharakter als die Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG, die binnen eines Monats erhoben werden könne.

 

Hinweis

Nach wie vor ist die obergerichtliche Rechtsprechung gerade im Rechtsmittelrecht nach Inkrafttreten des FamFG noch uneinheitlich, weil viele gesetzliche Regelungen unklar gefasst sind.

Wegen dieser nach wie vor bestehenden Unsicherheiten kann dem Praktiker nur empfohlen werden, bei Ungewissheit über das statthafte Rechtsmittel in einer Familienstreitsache den sichersten Weg zu gehen und die Beschwerde binnen 14 Tagen beim Ausgangsgericht einzulegen. Auf diese Weise wird das Rechtsmittel jedenfalls rechtzeitig und beim richtigen Gericht eingelegt.

 

Link zur Entscheidung

OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 22.02.2012, 13 UF 28/12

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