Leitsatz

Ist eine Wohnungseigentumssache vor dem 1.7.2007 beim AG anhängig geworden, ist das für dieses AG übergeordnete örtliche LG als Beschwerdegericht und nicht das LG am Sitz des OLG bzw. das landesrechtlich bestimmte Gericht zuständig.

 

Fakten:

Nach der Übergangsvorschrift des § 62 Abs. 1 WEG n.F. sind für alle am 1.7.2007 bei Gericht anhängigen Verfahren die bisherigen Vorschriften des III. Teils des Wohnungseigentumsgesetzes anzuwenden.

Dies bedeutet, dass das allgemein für Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Amtsgerichts zuständige Landgericht zur Entscheidung berufen ist.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 72 Abs. 2 GVG. Die am 1.7.2007 in Kraft getretene Vorschrift bestimmt, dass nunmehr für den Bezirk des OLG das für dessen Sitz zuständige LG für die dort genannten Verfahren "gemeinsames Berufungs- und Beschwerdegericht" ist. Die Vorschrift enthält keine Übergangsvorschrift und ist daher sofort anzuwenden; eine Zuständigkeit des sogenannten Konzentrationsgerichts für die Verfahren, die nach den Bestimmungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit durchzuführen sind, ergibt sich daraus nicht. § 72 Abs. 2 GVG sieht die Konzentrationszuständigkeit nämlich nicht allgemein für Verfahren in Wohnungseigentumssachen vor, sondern in Berufungs- und Beschwerdesachen bei Streitigkeiten nach § 43 Nr. 1 bis 4 und 6 WEG. Die Zuständigkeit knüpft damit

erkennbar an die Neuordnung des Verfahrensrechts an. Hier verweist § 62 Abs. 1 WEG n.F. hinsichtlich der am 1.7.2007 anhängigen Verfahren auf § 43 WEG a.F. § 43 WEG a.F. enthält mehrere Absätze. Die Zuständigkeitsregelung in § 43 Abs. 1 WEG a.F. weist zudem nur vier Ziffern auf; § 43 WEG n.F. hat demgegenüber keine Absätze und sechs Ziffern. § 72 Abs. 2 GVG geht davon aus, dass das WEG sowohl Berufungen als auch Beschwerden als Rechtsmittel kennt.

Nachdem bis zum 30.6.2007 in WEG-Sachen als einziges Rechtsmittel die Beschwerde vorgesehen war, spricht auch der Wortlaut von § 72 Abs. 2 GVG dafür, dass mit der dortigen Zuständigkeitsregelung nur Streitigkeiten nach § 43 WEG n.F. gemeint sind.

 

Link zur Entscheidung

OLG München, Beschluss vom 24.01.2008, 32 AR 1/08

Fazit:

Auch aus dem Gesetzgebungsverfahren folgt, dass es bei Altverfahren beim bisherigen Rechtsmittelzug bleiben sollte. So ist in der Begründung zur Übergangsvorschrift des § 62 WEG (BT-Drucks. 16/887, 43) ausdrücklich ausgeführt, dass die im Entwurf vorgesehene Erstreckung der ZPO-Regelungen auf Verfahren in WEG-Sachen die im Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängigen Verfahren nicht berühren sollte.

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