Normenkette

§ 45 Abs. 1 WEG

 

Kommentar

1. Die Rechtsmittelbeschwer bemisst sich im WE-Verfahren allein nach dem vermögenswerten Interesse des Beschwerdeführers an der Änderung der angefochtenen Entscheidung (h. M.). Sollen durch Anfechtung der Entlastung des Verwalters mögliche Schadenersatzansprüche der Wohnungseigentümer gegen ihn gewahrt werden, so bemisst sich die Rechtsmittelbeschwer eines Wohnungseigentümers nach dem auf ihn entfallenden Teil des Gesamtschadens.

2. Fechten mehrere Wohnungseigentümer einen Versammlungsbeschluss mit dem gleichen Ziel an, so sind die Rechtsmittel zulässig, wenn die Beschwer aller Rechtsmittelführer insgesamt die Beschwerdesumme von DM 1.500,- ( § 45 Abs. 1 WEG) übersteigt. Die Beschwer ist also entsprechend den im Zivilprozess geltenden Grundsätzen zusammenzurechnen (BGHZ 119, 216/219; BGH, NJW 1981, 578). Der Wert des Beschwerdegegenstands kann insgesamt nicht höher, wohl aber niedriger sein, als der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 06.08.1993, 2Z BR 43/93)

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