Normenkette

§ 28 Abs. 1 WEG, § 45 Abs. 1 WEG

 

Kommentar

1. Hat das Gericht einen Eigentümerbeschluss über den Wirtschaftsplan für ungültig erklärt und die Erstellung eines neuen Wirtschaftsplans angeordnet, so ist für die Rechtsmittelbeschwer des diese Entscheidung anfechtenden Verwalters grundsätzlich die Höhe der Aufwendungen maßgebend, die ihm durch die Erstellung des neuen Wirtschaftsplans entstehen. Die Rechtsmittelbeschwer bemisst sich nicht nach dem Geschäftswert des Verfahrens, sondern allein nach dem vermögenswerten Interesse des Rechtsmittelführers an der angefochtenen Entscheidung. Der Wert des Beschwerdegegenstandes kann insgesamt nicht höher, wohl aber niedriger sein als der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens (BGH, NJW 92, 3305 und ständige Senatsrechtsprechung); ein Rechtsmittelführer, dessen Interesse die Rechtsmittelsumme nicht erreicht (also nicht DM 1.500 übersteigt), kann sich nicht auf ein höheres Interesse des Rechtsmittelgegners berufen.

Im vorliegenden Fall schätzte der Senat die Beschwer unter Berücksichtigung des Aufwandes an Arbeitszeit und Sachkosten auf höchstens 500,-DM.

2. Somit wurde die Rechtsbeschwerde verworfen, in Dritter Instanz auch Erstattung außergerichtlicher Kosten angeordnet bei Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens von 21.875,-DM.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 26.01.1999, 2Z BR 134/98)

zu Gruppe 7:  Gerichtliches Verfahren

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?