Leitsatz

Hat das Gericht einen Eigentümerbeschluß über den Wirtschaftsplan für ungültig erklärt und die Erstellung eines neuen Wirtschaftsplans angeordnet, ist für die Rechtsmittelbeschwer die Höhe der Aufwendungen maßgeblich, die dem anfechtenden Verwalter durch die Erstellung des neuen Wirtschaftsplans entstehen.

 

Fakten:

Auf entsprechende Anfechtung eines Wohnungseigentümers hin wurde der Wirtschaftsplan des Verwalters für ungültig erklärt. Diese Entscheidung hatte nunmehr der Verwalter angefochten, wobei in diesem Zusammenhang auch über die Höhe der Rechtsmittelbeschwer zu entscheiden war. Die Richter entschieden dabei, daß sich die Rechtsmittelbeschwer des § 45 Abs. 1 WEG nicht nach dem Geschäftswert des Verfahrens, sondern allein nach dem vermögenswerten Interesse des Rechtsmittelführers - hier also des Verwalters - bemißt und demnach durch die Kosten für die Erstellung eines neuen Wirtschaftsplans der Höhe nach begrenzt ist.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 26.01.1999, 2Z BR 134/98

Fazit:

Nach der Höhe der Rechtsmittelbeschwer richtet sich die Zulässigkeit eines Rechtsmittels. Die Richter hatten in diesem Verfahren den Aufwand an Arbeitszeit und Sachkosten für die Erstellung eines neuen Wirtschaftsplans auf höchstens 500 DM geschätzt.

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