Normenkette

§ 47 WEG, § 48 WEG, § 22 Abs. 2 FGG

 

Kommentar

1. Ein Rechtsmittelführer darf darauf vertrauen, dass eine am Nachmittag zur Post gegebene Rechtsmittelschrift im Nahbereich jedenfalls am übernächsten Werktag bei Gericht eingeht (vgl. auch BVerfG, NJW 83, 1479; BayObLG, NJW 1978, 1488); dies gilt, obgleich die Erfahrung lehrt, dass im Einzelfall die Postlaufzeit länger sein kann.

2. In Wohnungseigentumssachen ist im Wiedereinsetzungsverfahren (also auch in Nebenverfahren) über die Kosten einer Beschwerde nach § 47 WEG zu entscheiden. Der Geschäftswert ist nach § 48 Abs. 2 WEG festzusetzen. Für die Gerichtskosten sind aber die Vorschriften der Kostenordnung und nicht § 48 Abs. 2 WEG maßgebend (vgl. BayObLG, WE 1991, 79). Im vorliegenden Fall seien gem. § 131 Abs. 1 KostO Gerichtsgebühren nicht angefallen, sodass auch eine Entscheidung über Gerichtskosten gem. § 47 S. 1 WEG nicht in Betracht komme; ebenso sei eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht veranlasst. Der Geschäftswert wurde auf DM 40.550,- angesetzt (gemäß Bewertung der durch den Teilbeschluss des Amtsgerichts abgewiesenen Anträge).

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 03.06.1993, 2Z BR 40/93)

zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

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