Leitsatz

Unter Umständen keine außergerichtliche Kostenerstattung bei Rücknahme eines Rechtsmittels nach entsprechendem Hinweis des Gerichts

 

Normenkette

§ 47 WEG

 

Kommentar

1. Wer ein Rechtsmittel zurücknimmt, hat grundsätzlich die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen; die Umstände des Einzelfalles können aber ausnahmsweise eine andere Kostenentscheidung rechtfertigen.

2. Beruht die Zurücknahme eines Rechtsmittels auf der vom Gericht dem Beschwerdeführer vermittelten Einsicht von der Erfolglosigkeit seines Rechtsmittels, kann es angemessen sein, von der Anordnung der Erstattung der außergerichtlichen Kosten abzusehen.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 07.11.1991, BReg 2 Z 148/91)

zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

Anmerkung:

Diese Rechtsprechung hat das BayObLG zwischenzeitlich modifiziert und verfestigt, trotz meiner Kritik, vgl. nachfolgende Entscheidungen zu diesen Kostenfragen nach Antrags- bzw. Rechtsmittelrücknahme.

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