Streiten die Parteien um das Bestehen eines "Sondernutzungsrechts" (= Sondernutzungsrechtsvereinbarung), so bemisst sich die Beschwer des Klägers, dessen Klage auf Feststellung des Bestehens bzw. auf Abschluss einer Sondernutzungsrechtsvereinbarung abgewiesen worden ist, nach der Wertsteigerung, die sein Wohnungseigentum bei Stattgabe der Klage erfährt. Gleiches gilt, wenn die Parteien zugleich um den Umfang des räumlichen Bereichs des Sondereigentums streiten.

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