Streiten die Parteien um das Bestehen einer Sondernutzungsrechtsvereinbarung, bemesse sich die Beschwer des Klägers, dessen Klage auf Feststellung des Bestehens bzw. auf Abschluss einer Sondernutzungsrechtsvereinbarung abgewiesen worden sei, nach der Wertsteigerung, die sein Wohnungseigentum bei Stattgabe der Klage erfahre. Gleiches gelte, wenn die Parteien zugleich um den Umfang des räumlichen Bereichs des Sondereigentums stritten. Im Fall habe der Kläger mit einem im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vorgelegten Sachverständigengutachten glaubhaft gemacht, dass sein Wohnungseigentum bei Zuerkennung des Nutzungsrechts an der Terrasse einen Wertzuwachs in Höhe von 257.000 EUR habe. Der Kläger könne sich auf diese Beschwer berufen, obwohl sowohl AG als auch LG den Streitwert auf nur 10.000 EUR festgesetzt hätten. Zwar sei es einer Partei verwehrt, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf der Grundlage neuen Vorbringens auf einen höheren, die erforderliche Rechtsmittelbeschwer erreichenden Streitwert der Klage zu berufen. Dies gelte aber nur dann, wenn die Partei die Streitwertfestsetzung in den Vorinstanzen nicht beanstandet und auch nicht glaubhaft gemacht habe, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts – und einer damit einhergehenden entsprechenden Beschwer – rechtfertigten, nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Dies habe der Kläger hier jedoch getan. Denn er habe bereits in der Klageschrift angegeben, dass sich der Wert seines Wohnungseigentums ohne das alleinige Nutzungsrecht an der Terrasse um 120.000 EUR verringern würde, und er habe diese Ansicht auch in der Berufungsbegründung weiter vertreten. Darüber hinaus habe sein Prozessbevollmächtigter gegen die vorinstanzlichen Streitwertfestsetzungen Beschwerde eingelegt. In der Sache sei die Nichtzulassungsbeschwerde allerdings unbegründet.

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