Leitsatz

  • Mit Veräußerung eines Wohnungseigentums kann das Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses entfallen

    Die Einräumung von Sondernutzungsrechten (an Kellerabteilen in einem frei gewordenen gemeinschaftlichen Tankraum) kann nicht rechtswirksam mehrheitlich beschlossen werden

 

Normenkette

§ 15 WEG, § 43 WEG, § 20a FGG

 

Kommentar

1. Mit der Veräußerung eines Wohnungseigentums kann das Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses entfallen, wenn die Ungültigkeitserklärung des Beschlusses für den Antragsteller keinerlei Rechtsfolgen mehr auslöst und sein Rechtsnachfolger erklärt, dass er an einer Fortführung des Verfahrens kein Interesse hat (BayObLG, WM 98, 511). Vorliegend fehlte eine solche Erklärung des Rechtsnachfolgers, sodass ein solcher Fall bereits aus diesem Grund abzulehnen war. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang auch eine einseitige Erledigterklärung der Antragsgegner.

2. Wurden durch Mehrheitsbeschluss in einem frei gewordenen früheren gemeinschaftlichen Tankraum Wohnungseigentümern Kellerabteile zur Sondernutzung zugeordnet, kann eine solche Sondernutzungsrechtsbegründung nicht durch einen Mehrheitsbeschluss erfolgen; ein solcher Beschluss ist allerdings nicht nichtig, sondern allein auf form- und fristgemäße Anfechtung hin für ungültig zu erklären (BayObLG, DWE 92, 163).

3. Auch außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Geschäftswert dieser Instanz von 5.000 DM.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 19.08.1999, 2Z BR 62/99)

Zu Gruppe 3: Begründung, Erwerb und Veräußerung; Umwandlung

Anmerkung:

Sicher können allein durch Mehrheitsbeschluss in einem gemeinschaftlichen Raum nicht auf Dauer zugunsten einzelner Eigentümer Sondernutzungsrechte geschaffen werden (wie hier: Kellerabteile), ob nun zinslos oder gegen entsprechende Mietzinszahlungszusagen (oder gar einmalige "Ablösezahlungen"); ein solcher nutzungseinschränkender Beschluss entspricht nicht den Geboten des § 15 Abs. 2 und Abs. 3 WEG ("ordnungsgemäßer Gebrauch"; "Interesse der Eigentümergesamtheit"; "billigem Ermessen"). Bleibt ein solcher Mehrheitsbeschluss allerdings unangefochten, erlangt er nach (bisher) h.R.M. Bestandskraft (mit den Wirkungen nach § 10 Abs. 3 WEG).

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