Leitsatz
Gegenstand des Verfahrens war der von dem Kindesvater an seinen minderjährigen Sohn zu zahlende Kindesunterhalt. Die Parteien stritten sich insbesondere um die Höhe des unterhaltsrelevanten Einkommens des Unterhaltspflichtigen und die bei ihm zu berücksichtigenden Belastungen.
Sachverhalt
Der am 11.10.1989 geborene Kläger verlangte von seinem Vater Kindesunterhalt. Die Eltern des Klägers lebten seit Dezember 2000/Januar 2001 voneinander getrennt. Ihre Ehe wurde im Februar 2005 geschieden. Die beiden älteren Geschwister des Klägers nahmen ihren Vater nicht auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch. Der Kläger erhielt in den Monaten November und Dezember Sozialhilfe, ab Januar erhielt er Arbeitslosengeld II als Darlehen.
Die Parteien stritten sich insbesondere um die Höhe des Erwerbseinkommens des Beklagten und die auf seiner Seite zu berücksichtigenden Belastungen. Der Kläger - seinerzeit noch gesetzlich vertreten durch seine Mutter - beantragte Zahlung von Kindesunterhalt i.H.v. zunächst 235,00 EUR und ab Februar 2005 i.H.v. 307,00 EUR monatlich, der Beklagte beantragte Klageabweisung. Als Warmmiete zahlte er einen Betrag von 233,00 EUR monatlich.
Erstinstanzlich wurde der Beklagte zur Zahlung von 235,00 EUR ab November 2004 und zur Zahlung von 284,00 EUR ab Februar 2005 verurteilt. Der notwendige Selbstbehalt von 840,00 EUR war von dem erstinstanzlichen Gericht um den Differenzbetrag zwischen der tatsächlich gezahlten Miete i.H.v. 233,00 EUR und dem in den Leitlinien des OLG Hamm als Rechengröße angegebenen Wert von 360,00 EUR gekürzt worden.
Der Beklagte legte gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung ein und verfolgte mit seinem Rechtsmittel weiterhin das Ziel der Klageabweisung.
Das Rechtsmittel hatte teilweise Erfolg. Für den Zeitraum von November 2004 bis Januar 2005 verblieb es bei der erstinstanzlichen Entscheidung, für die Zeit ab Februar 2005 erfolgte eine Verurteilung zur Zahlung geringerer Beträge als erstinstanzlich ausgeurteilt.
Entscheidung
Das OLG teilte die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts zur Herabsetzung des Selbstbehalts nicht. Es vertrat insoweit die Auffassung, es müsse dem Pflichtigen überlassen sein, wie er die Mittel des Selbstbehalts verwendet (Wendl/Staudigl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 2 Rz. 270, m.w.N.).
Auch eine Reduzierung des Selbstbehalts wegen des von dem Kläger behaupteten Zusammenlebens des Beklagten mit einer neuen Partnerin komme nicht in Betracht. Dies scheitere im vorliegenden Fall bereits an der Leistungsunfähigkeit der neuen Partnerin, die ausweislich der vorgelegten Einkommensnachweise ein monatliches Einkommen von ca. 684,00 EUR erzielte. Es könne daher letztendlich dahinstehen, ob der Beklagte tatsächlich in einer Wohnung mit ihr zusammenlebe, eine Reduzierung des Selbstbehalts des Beklagten komme ohnehin aufgrund der Leistungsunfähigkeit seiner neuen Partnerin nicht in Betracht.
Link zur Entscheidung
OLG Hamm, Urteil vom 26.10.2005, 11 UF 83/05