Leitsatz
Der Vater eines minderjährigen Kindes wurde auf Zahlung von Barunterhalt in Anspruch genommen. Hiergegen wehrte er sich mit der Begründung, das Kind werde überwiegend von ihm bzw. seiner Lebensgefährtin betreut und versorgt.
Sachverhalt
In einem Unterhaltsverfahren wurde der Vater eines minderjährigen Kindes auf Zahlung von Barunterhalt in Höhe von 304,00 EUR monatlich für seine Tochter in Anspruch genommen. Er wehrt sich gegen die Inanspruchnahme mit der Begründung, seine Tochter halte sich überwiegend bei ihm auf und werde von ihm bzw. seiner Lebensgefährtin versorgt und betreut, sie habe sich etwa zur Hälfte in seinem Haushalt aufgehalten. Außerdem habe er auch Zahlungen an das Kind geleistet.
Er begehrt Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung. Das Amtsgericht hat ihm lediglich insoweit Prozesskostenhilfe gewährt, als er sich gegen die Zahlung höheren Unterhalts als 284,00 EUR monatlich verteidigt und dazu ausgeführt, der Beklagte habe aufgrund seiner gesteigerten Unterhaltsverpflichtung jedenfalls den Mindestunterhalt i.H.v. 284,00 EUR monatlich sicherzustellen.
Gegen den erstinstanzlichen Beschluss zur Prozesskostenhilfe hat der Beklagte Beschwerde eingelegt, der das AG nicht abgeholfen hat. Das OLG gab der Beschwerde teilweise statt und gewährte dem Beklagten Prozesskostenhilfe, soweit er sich gegen eine Inanspruchnahme von Kindesunterhalt i.H.v. mehr als 142,00 EUR für die Zeit vor dem 01.09.2004 wandte.
Entscheidung
Zur Begründung hat das OLG ausgeführt, dass die schlüssig vorgetragene und unter Beweis gestellte Betreuungssituation über einen erweiterten Umgang hinausgeht, da die Tochter sich nicht nur gelegentlich besuchsweise, sondern regelmäßig und tagsüber sogar überwiegend in dem Haushalt des Beklagten aufhielt. Dieser Umstand stellt eine so deutliche Abweichung vom üblichen erweiterten Umgang dar, dass der Beklagte zwar nicht vollständig von seiner Barunterhaltspflicht befreit ist, diese sich aber entsprechend reduziert. Über den tatsächlichen Umfang der Betreuung bestand im Beschwerdeverfahren noch Aufklärungsbedarf, wegen der hier vorgenommenen summarischen Prüfung konnte die Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung des Beklagten jedenfalls insoweit nicht vollständig verneint werden, als der Beklagte sich bis zur Hälfte an der Betreuung beteiligt und sich der Barunterhaltsanspruch entsprechend um die Hälfte reduziert.
Hinweis
Nach § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB haften die Eltern beim Kindesunterhalt anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Leben Eltern und Kind in einem Haushalt, ergeben sich zur Haftungsverteilung keine Schwierigkeiten, da die Unterhaltsbestimmung zum Naturalunterhalt führt.
Aufenthalte des Kindes beim barunterhaltspflichtigen Elternteil im Rahmen des Umgangsrechts am Wochenende oder im Urlaub beseitigen die volle Barunterhaltspflicht für diese Zeit nicht. Der zu leistende Barunterhalt stellt eine pauschalierte Summe dar, die sich durch gleichmäßig über das Jahr verteilte Monatsbeträge ausdrückt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn beide Eltern Naturalunterhalt leisten.
Link zur Entscheidung
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 02.02.2005, 4 WF 136/04