Leitsatz

  1. Schuldrechtliche Gebrauchsregelung in der Gemeinschaftsordnung (Gestattung "gewerblicher Nutzung" eines Teileigentums) geht einem enger gefassten Beschrieb im sachenrechtlichen Teil der Teilungserklärung (als "Bürogruppe") vor!
  2. Grundsätzlich ist dann auch der Betrieb einer Zahnklinik in einem Teileigentum zulässig
 

Normenkette

(§§ 8, 14, 15 WEG; § 1004 BGB)

 

Kommentar

  1. Wird eine Teileigentumseinheit in der sachenrechtlichen Teilungserklärung als "Bürogruppe" bezeichnet, während die mit "Gebrauchsregelung" überschriebene schuldrechtliche Gemeinschaftsordnung für Teileigentum eine "gewerbliche Nutzung" vorsieht, so geht grundsätzlich die Regelung in der Gemeinschaftsordnung vor (h.R.M., vgl. u.a. BayObLG v. 7.7.1988, BReg 2 Z 7/88, WuM 88/407; OLG Hamm v. 25.9.1989, 15 W 314/88, OLGZ 1990, 34; BayObLG v. 09.05.1994, 2Z BR 23/94, NJW-RR 94, 1038; BayObLG v. 28.10.1997, 2Z BR 88/97, ZMR 98, 184 und BayObLG v. 16.06.2000, 2Z BR 178/99, NZM 2000, 871).
  2. Die hiernach zulässige gewerbliche Nutzung der Teileigentumseinheit erlaubt auch den Betrieb einer Zahnklinik, soweit sich nicht aus dem Charakter oder der baulichen Gestaltung der Wohnungseigentumsanlage Einschränkungen ergeben. Zwischen einer Zahnarztpraxis und einer Zahnklinik (jedenfalls im Umfang des hier vorliegenden Betriebs) bestehen keine so signifikanten Unterschiede, insoweit Einschränkungen annehmen zu müssen. Eigentümer mussten deshalb von vornherein auch mit gewissen Beeinträchtigungen rechnen, die z.B. typischerweise von einem zahnärztlichen Betrieb ausgehen (z.B. Geruch von Desinfektionsmitteln).
 

Link zur Entscheidung

(OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.03.2003, 3 Wx 249/02)

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