Leitsatz
Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob sich die für das Scheidungsverbundverfahren nach altem Recht bewilligte Prozesskostenhilfe auch auf die Folgesache Versorgungsausgleich nach deren Aussetzung erstreckt.
Sachverhalt
Die Antragstellerin hatte im Februar 2009 den Antrag auf Ehescheidung anhängig gemacht und beantragt, ihr hierfür Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Das FamG hat dem Antrag stattgegeben und der Antragstellerin ihren Verfahrensbevollmächtigten beigeordnet. Die Ehe wurde am 12.8.2009 geschieden. Die Folgesache Versorgungsausgleich wurde abgetrennt und zugleich gemäß § 2 Abs. 1 VAÜG ausgesetzt.
Mit Beschluss vom 10.12.2009 hat das FamG den Versorgungsausgleich gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG von Amts wegen wieder aufgenommen. Die Antragstellerin hat für dieses Verfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten beantragt, die ihr bewilligt wurde, jedoch unter Ablehnung ihres Antrages auf Beiordnung ihres Rechtsanwalts. Die Beiordnung sei nicht erforderlich, weil die Sach- und Rechtslage einfach sei.
Hiergegen hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt, die zur klarstellenden Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führte, im Übrigen jedoch keinen Erfolg hatte.
Entscheidung
Das OLG wies darauf hin, dass der Antragstellerin für das mit Beschluss vom 10.12.2009 wieder aufgenommene Versorgungsausgleichsverfahren bereits mit Beschluss vom 3.3.2009 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten bewilligt worden sei. Weitergehende Ansprüche gewähre auch die Verfahrenskostenhilfe nicht, so dass ein Rechtsschutzbedürfnis für deren Bewilligung nicht bestehe. Soweit mit dem angefochtenen Beschluss gleichwohl Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden sei, gehe er ins Leere und sei deshalb aufzuheben. Im Übrigen sei die Antragstellerin durch ihn nicht beschwert.
Die für das Scheidungsverbundverfahren bewilligte Prozesskostenhilfe erstrecke sich nach den im Zeitpunkt ihrer Bewilligung geltenden Vorschriften kraft Gesetzes auf die Folgesache Versorgungsausgleich (§ 621 Abs. 1 Ziff. 6 i.V.m. § 624 Abs. 2 ZPO).
Dass die Folgesache Versorgungsausgleich mit Urteil vom 12.8.2009 gemäß § 2 Abs. 1 VAÜG ausgesetzt und die Ehe unter Auflösung des Verbundes vorab geschieden worden sei, ändere an der Rechtswirkung der bewilligten Prozesskostenhilfe nichts. Die Aussetzung des Versorgungsausgleichs habe nach dem bis zum 31.8.2009 geltenden Recht zur Folge gehabt, dass in entsprechender Anwendung des § 628 Abs. 1 ZPO der Scheidungsverbund aufgehoben worden sei; das abgetrennte Verfahren über den Versorgungsausgleich bleibe indes Folgesache.
Die Abtrennung des Verfahrens über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich und seine Fortführung als selbständige Familiensache sei nicht statthaft gewesen. Dies sei mit Sinn und Zweck des Versorgungsausgleichs nicht vereinbar. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs setze gemäß §§ 1587 Abs. 1, 1318 Abs. 3 BGB die Beendigung der Ehe voraus. Eine unabhängig vom Ausgang des Ehescheidungsverfahrens zu treffende Entscheidung sei deshalb nicht zulässig.
Hieran habe sich auch mit Inkrafttreten des VersAusglG und FamFG zum 1.9.2009 nichts geändert.
Link zur Entscheidung
Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 12.05.2010, 15 WF 125/10