Gegenstand der Gebäudereinigung sind alle Gebäudeteile, die von den Bewohnern gemeinsam benutzt werden können. Ein für die Bewohner nicht zugänglicher Bodenraum oder eine außer Betrieb gesetzte Waschküche fällt nicht unter § 2 Nr. 9 BetrKV. Unbeachtlich ist es dagegen, ob die Bewohner einen bestimmten Raum tatsächlich nutzen. Wird die Benutzung eines bestimmten Raums von der Zahlung eines besonderen Entgelts abhängig gemacht, so ist offen, ob hierdurch auch die Reinigungskosten abgegolten sein sollen. Denken Sie daran, das klar zu regeln.

 
Hinweis

Reinigungs- von Instandhaltungsarbeiten abgrenzen

Unter Reinigung sind die haushaltsüblichen Säuberungsmaßnahmen zu verstehen, also das Putzen, Staubwischen, Kehren, Fegen, Fenster reinigen, Wachsen, Bohnern usw. Nicht zur Reinigung gehören Maler- und Tapezierarbeiten oder das Abbeizen von Holztüren. Dies gilt auch dann, wenn diese Arbeiten ausschließlich wegen einer starken Verschmutzung erforderlich sind. Gleiches gilt für das Spanen von Holzböden oder -treppen und für die Behandlung von Wandflächen mit Sandstrahlern. Hierbei handelt es sich um Instandhaltungsarbeiten.

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