Das hat nichts mit den Betriebskosten zu tun, sondern mit einer Nebenpflicht des Mieters, der sog. "Obhutsplicht", pfleglich mit der Mietsache umzugehen. Bei Übergabe sind – sofern andere vertragliche Regelungen fehlen – die Mieträume in besenreinem Zustand zurückzugeben. Dabei sind auch grobe Verunreinigungen zu entfernen. Entgegen weit verbreiteter Meinung gehört das normale Fensterputzen nicht zu den Mieterpflichten.[1]

[1] BGH, Urteil v. 28.6.2006, VIII ZR 124/05.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge