(1) 1Dieses Gesetz regelt die Erstattung von Auslagen für Dienstreisen und Dienstgänge (Reisekostenvergütung) der Beamten der Freien Hansestadt Bremen, der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven und der sonstigen der Aufsicht des Landes oder der Stadtgemeinden unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie der Richter der Freien Hansestadt Bremen einschließlich der in den Dienst eines dieser Dienstherrn abgeordneten Beamten und Richter. 2Abweichend von Satz 1 ist eine Erstattung nach anderen Rechtsnormen für Beamte bei Großforschungseinrichtungen des Bundes zulässig, wenn in deren Satzung darauf verwiesen wird.

 

(2) Das Gesetz regelt ferner die Erstattung von

 

1.

Auslagen aus Anlass der Abordnung (Trennungsgeld § 23),

 

2.

Auslagen für Reisen zur Einstellung vor dem Wirksamwerden der Ernennung (§ 24 Abs. 1),

 

3.

Auslagen für Ausbildungs- und Fortbildungsreisen, die teilweise in dienstlichem Interesse liegen (§ 24 Abs. 2), und

 

4.

Fahrkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte aus besonderem dienstlichen Anlass (§ 24 Abs. 3).

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