(1) 1Für Strecken, die mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt worden sind, werden die entstandenen notwendigen Fahrkosten der niedrigsten Klasse erstattet. 2Fahrpreisermäßigungen sind zu berücksichtigen; Fahrkosten werden nicht erstattet, wenn das regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel oder ein anderes unentgeltlich benutzt werden kann. 3Wird die Dienstreise oder der Dienstgang an der Wohnung angetreten oder beendet, so werden höchstens die Fahrkosten erstattet, die bei der Abreise oder Ankunft an der Dienststelle entstanden wären. 4Satz 3 gilt nicht, soweit durch den Antritt oder die Beendigung der Dienstreise oder des Dienstgangs an der Wohnung dienstlich veranlasste Mehraufwendungen (§ 3 Abs. 1 Satz 1) entstanden sind.

 

(2) Die Kosten einer höheren Klasse werden erstattet, wenn der Dienstreisende ein regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel benutzen musste, das nur diese Klasse führte oder der zuständige Senator dieses bei Benutzung von Land- oder Wasserfahrzeugen zugelassen hat.

 

(3) Nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde können Dienstreisenden bei einer amtlich festgelegten Erwerbsminderung von mindestens 80 vom Hundert die Auslagen für die nächsthöhere Klasse erstattet werden.

 

(4) 1Für Strecken, die aus triftigen Gründen mit anderen als den in § 6 genannten nicht regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt worden sind, werden die entstandenen notwendigen Fahrkosten erstattet. 2Liegen keine triftigen Gründe vor, so darf keine höhere Reisekostenvergütung gewährt werden als beim Benutzen eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels. 3Absatz 1 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.

[1] Anzuwenden ab 01.01.2003.

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