§ 1 Geltungsbereich

 

(1) Dieses Gesetz gilt für die Beamten im Geltungsbereich des Hessischen Beamtengesetzes und für die Richter im Landesdienst.

 

(2) Das Gesetz regelt die Erstattung von

 

1.

Auslagen für Dienstreisen und Dienstgänge (Reisekostenvergütung, § 3),

 

2.

Auslagen aus Anlaß der Abordnung (Trennungsgeld, § 23),

 

3.

Auslagen für Reisen zur Einstellung vor dem Wirksamwerden der Ernennung und beim Ausscheiden aus dem Dienst wegen Ablaufs der Dienstzeit oder wegen Dienstunfähigkeit (§ 24 Abs. 1),

 

4.

Auslagen für Ausbildungs- und Fortbildungsreisen (§ 24 Abs. 2 bis 4) und

 

5.

Fahrkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte aus besonderem dienstlichem Anlaß (§ 24 Abs. 5).

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