(1) 1Übernachtungsgeld wird bei einer mindestens achtstündigen Dienstreise gewährt, wenn diese sich über mehrere Kalendertage erstreckt oder bis drei Uhr angetreten worden ist. 2Übernachtungsgeld wird nicht für eine Nacht gewährt, in der die Dienstreise nach drei Uhr angetreten oder vor zwei Uhr beendet worden ist. 3Es wird außerdem nicht gewährt, wenn wegen der Benutzung von Beförderungsmitteln oder der Ausübung von Dienstgeschäften keine Übernachtungskosten durch die Inanspruchnahme einer Unterkunft entstehen.

 

(2) Das Übernachtungsgeld für eine Übernachtung ohne nachgewiesene Übernachtungskosten beträgt zwanzig Euro.

 

(3) 1Sind die nachgewiesenen Übernachtungskosten höher als der zustehende Gesamtbetrag des Übernachtungsgeldes nach Abs. 2, so wird der Mehrbetrag bis zu fünfzig vom Hundert des Gesamtbetrages des Übernachtungsgeldes erstattet. 2Darüber hinausgehende Mehrkosten werden erstattet, soweit sie unvermeidbar sind. 3Übernachtungskosten, die die Kosten des Frühstücks einschließen, sind vorab um neun Deutsche Mark zu kürzen.

 

(4) Sind Auslagen für das Benutzen von Schlafwagen oder Schiffskabinen zu erstatten, so wird für dieselbe Nacht ein Übernachtungsgeld gewährt, wenn der Dienstreisende wegen der frühen Ankunft oder späten Abfahrt des Beförderungsmittels eine Unterkunft in Anspruch nehmen oder beibehalten mußte.

[1] Anzuwenden ab 01.01.2002.

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