Unter Beachtung der Grundsätze dieses Gesetzes können durch Rechtsverordnung abweichende Bestimmungen über die Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen erlassen werden, soweit die besonderen Verhältnisse bei diesen Reisen es erfordern.

[1] § 15 geändert durch Thüringer Haushaltsstrukturgesetz. Bisheriger § 15 wird aufgehoben. Bisheriger § 18 wird neuer § 15. Anzuwenden ab 22.03.2005.

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