Leitsatz

Die Bestellung zum Verwalter erfordert die einfache Stimmenmehrheit der in der Versammlung anwesenden oder vertretenen Wohnungseigentümer; die relative Stimmenmehrheit genügt auch dann nicht, wenn die Wohnungseigentümer über mehrere Bewerber gleichzeitig abstimmen.

 

Fakten:

Ein Mehrheitsbeschluss über die Bestellung des Verwalters erfordert die einfache Mehrheit. Das bedeutet, dass mehr als die Hälfte der in der Versammlung vertretenen Stimmen für den betreffenden Verwalter abgegeben werden müssen - eine relative Mehrheit genügt nicht. Soweit die Wohnungseigentümer im Beschlussweg einen abweichenden Abstimmungsmodus dahingehend festgelegt haben, dass derjenige unter mehreren Bewerbern um das Verwalteramt dann zum Verwalter bestellt ist, der die meisten Stimmen erhält - also bereits die relative Mehrheit genügen würde -, fehlt der Wohnungseigentümerversammlung die Beschlusskompetenz. Ein solcher Beschluss ist wegen Verstoßes gegen § 26 Abs. 1 Satz 1 WEG nichtig. Zulässig wäre hingegen auch für die Verwalterbestellung eine Vereinbarung, wonach die Mehrheitsverhältnisse nicht nach dem Kopfprinzip, sondern nach Miteigentumsanteilen zu bestimmen sind.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 13.03.2003, 2Z BR 85/02

Fazit:

Stellen sich beispielsweise drei Personen als Bewerber der Wahl, ist nicht derjenige gewählt, der im Vergleich zu den anderen lediglich mehr Stimmen auf seine Person vereinigt, so lange er nicht gleichzeitig auch mehr als die Hälfte der Stimmen der Eigentümerversammlung auf sich vereinigt. Besteht die Versammlung also beispielsweise aus 50 Wohnungseigentümer, ist der zum Verwalter bestellt, der mindestens 26 Stimmen erhält.

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