(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf
1. |
die in der Anlage Abschnitt A genannten berufsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, |
2. |
die in der Anlage Abschnitt C genannten weiteren berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, |
3. |
die in der Anlage Abschnitt F genannten berufsübergreifenden integrativen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie |
4. |
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. |
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen
1. |
Geschäfts- und Leistungsprozesse, |
3. |
Rechtsanwendung im Notarbereich, |
5. |
Wirtschafts- und Sozialkunde. |
(3) Für den Prüfungsbereich Geschäfts- und Leistungsprozesse bestehen folgende Vorgaben:
1. |
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
a) |
arbeitsorganisatorische Prozesse zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren, |
b) |
zur Qualitätsverbesserung betrieblicher Prozesse beizutragen, |
c) |
Büro- und Verwaltungsaufgaben zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren, |
d) |
elektronischen Rechtsverkehr zu nutzen, |
e) |
Auskünfte aus Registern einzuholen und zu verarbeiten, |
f) |
Aktenbuchhaltung zu führen, |
g) |
Aufgaben im Bereich des Rechnungs- und Finanzwesens auszuführen; |
|
2. |
der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten; |
3. |
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. |
(4) Für den Prüfungsbereich Beteiligtenbetreuung bestehen folgende Vorgaben:
1. |
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
a) |
Beteiligte serviceorientiert zu betreuen, |
b) |
Anliegen von Beteiligten zu erfassen, |
c) |
Gespräche mit Beteiligten adressatenorientiert zu führen, |
d) |
Auskünfte einzuholen und zu erteilen, |
e) |
Konfliktsituationen zu bewältigen; |
|
2. |
für die Prüfung wählt der Prüfungsausschuss eines der folgenden Gebiete aus:
b) |
notarielles Berufs- und Verfahrensrecht, |
d) |
elektronischer Rechtsverkehr im Notariat; |
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3. |
mit dem Prüfling soll ein fallbezogenes Fachgespräch geführt werden; |
4. |
die fachbezogene Anwendung der englischen Sprache ist zu berücksichtigen; |
5. |
die Prüfungszeit beträgt 15 Minuten. |
(5) Für den Prüfungsbereich Rechtsanwendung im Notarbereich bestehen folgende Vorgaben:
1. |
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
a) |
Sachverhalte, insbesondere in den Bereichen des bürgerlichen Rechts sowie des Handels-, Gesellschafts- und Registerrechts, rechtlich zu erfassen und zu beurteilen, |
b) |
Notariatsgeschäfte unter Berücksichtigung des Beurkundungs- und Berufsrechts einschließlich des dazugehörigen materiellen Rechts vorzubereiten, durchzuführen und zu kontrollieren, |
c) |
fachkundliche Texte zu formulieren und zu gestalten; |
|
2. |
der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten; |
3. |
die fachbezogene Anwendung der englischen Sprache ist zu berücksichtigen; |
4. |
die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten. |
(6) Für den Prüfungsbereich Kosten bestehen folgende Vorgaben:
1. |
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
a) |
Kosten zu ermitteln und Kostenberechnungen unter Berücksichtigung der Geschäftswert- und Gebührenvorschriften zu erstellen, |
b) |
die Kosteneinziehung unter Berücksichtigung der Fälligkeits- und Verjährungsvorschriften vorzubereiten und zu kontrollieren; |
|
2. |
der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten; |
3. |
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. |
(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
1. |
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen; |
2. |
der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten; |
3. |
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. |
(8) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1. |
Geschäfts- und Leistungsprozesse mit 15 Prozent, |
2. |
Beteiligtenbetreuung mit 15 Prozent, |
3. |
Rechtsanwendung im Notarbereich mit 30 Prozent, |
4. |
Kosten mit 30 Prozent, |
5. |
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent. |
(9) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind:
1. |
im Gesamtergebnis mit mindestens "ausreichend", |
2. |
im Prüfungsbereich Rechtsanwendung im Notarbereich mit mindestens "ausreichend", |
3. |
in mindestens drei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens "ausreichend", |
4. |
in keinem Prüfungsbereich mit "ungenügend". |
(10) 1Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche "Geschäfts- und Leistungsprozesse", "Rechtsanwendung im Notarbereich", "Kosten" oder "Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
1. |
der Prüfungsbereich schlechter als mit "ausreichend" bewertet worden ist und |
2. |
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann. |
2Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Erge...