FinMin Baden-Württemberg, Erlaß v. 9.9.2008, 3 - S 3834/2
Nach § 23 Abs. 1 ErbStG können Steuern, die vom Kapitalwert von Renten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen zu entrichten sind, nach Wahl des Erwerbers statt vom Kapitalwert jährlich im Voraus vom Jahreswert entrichtet werden. Zu der Frage, wie die Schenkungsteuer zu berechnen ist, wenn sich der Schenker zur Übernahme der Steuer verpflichtet hat (Fall des § 10 Abs. 2 ErbStG), wird gebeten, folgende Auffassung zu vertreten:
Sowohl dem Beschenkten als auch dem Schenker, der die Zahlung der Steuer auf den Erwerb einer Rente oder anderen wiederkehrenden Nutzung und Leistung übernommen hat, steht das Wahlrecht i.S. des § 23 Abs. 1 ErbStG zu.
Die vom Schenker übernommene Steuer i.S. des § 10 Abs. 2 ErbStG erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 ErbStG, auch soweit sie auf den Kapitalwert der Rente oder einer anderen wiederkehrenden Nutzung und Leistung entfällt. Denn die übernommene Steuer gilt als eigenständiger Erwerb, bei dem es sich nicht um einen Anspruch auf eine Rente oder andere wiederkehrende Nutzung und Leistung handelt. Insoweit kommt es folglich stets und in vollem Umfang zur Sofortversteuerung.
Beispiel:
Schwester S schenkt ihrem Bruder B im Jahr 2008 ein Grundstück (steuerlicher Bedarfswert 75.000 EUR) und eine lebenslange Rente mit einem Jahreswert von 36.000 EUR (Kapitalwert 168.948 EUR). S hat sich verpflichtet, die Schenkungsteuer zu übernehmen.
Erwerb 2008 |
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Kapitalwert der Rente |
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168.948 EUR |
Grundstück |
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+ 75.000 EUR |
Wert der Zuwendung |
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234.948 EUR |
Daraus errechnete Steuer |
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Zuwendung |
243.948 EUR |
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Persönlicher Freibetrag |
./. 10.300 EUR |
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Verbleiben |
233.648 EUR |
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Steuerpflichtiger Erwerb abgerundet |
233.600 EUR |
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Steuer: 17 % |
39.712 EUR |
+ 39.712 EUR |
Erwerb einschl. Steuer |
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283.660 EUR |
Persönlicher Freibetrag |
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./. 10.300 EUR |
Verbleiben |
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273.360 EUR |
Steuerpflichtiger Erwerb abgerundet |
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273.300 EUR |
Steuer: § 19 Abs. 3 ErbStG |
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52.170 EUR |
Effektiver Steuersatz |
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19,08% |
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Sofortsteuer |
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Grundstück |
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75.000 EUR |
Übernommene Steuer |
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+ 39.712 EUR |
Summe |
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114.712 EUR |
Persönlicher Freibetrag |
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./. 10.300 EUR |
Verbleiben |
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104.412 EUR |
Steuerpflichtiger Erwerb abgerundet |
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104.400 EUR |
Steuer: 19,08 % |
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19.919 EUR |
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Jahressteuer |
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Jahreswert der Rente |
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36.000 EUR |
Steuer: 19,08 % |
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6.868,80 EUR |
Der Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.
Normenkette
ErbStG § 10 Abs. 2
ErbStG § 23