FinMin Baden-Württemberg, Erlaß v. 9.9.2008, 3 - S 3834/2

Nach § 23 Abs. 1 ErbStG können Steuern, die vom Kapitalwert von Renten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen zu entrichten sind, nach Wahl des Erwerbers statt vom Kapitalwert jährlich im Voraus vom Jahreswert entrichtet werden. Zu der Frage, wie die Schenkungsteuer zu berechnen ist, wenn sich der Schenker zur Übernahme der Steuer verpflichtet hat (Fall des § 10 Abs. 2 ErbStG), wird gebeten, folgende Auffassung zu vertreten:

Sowohl dem Beschenkten als auch dem Schenker, der die Zahlung der Steuer auf den Erwerb einer Rente oder anderen wiederkehrenden Nutzung und Leistung übernommen hat, steht das Wahlrecht i.S. des § 23 Abs. 1 ErbStG zu.

Die vom Schenker übernommene Steuer i.S. des § 10 Abs. 2 ErbStG erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 ErbStG, auch soweit sie auf den Kapitalwert der Rente oder einer anderen wiederkehrenden Nutzung und Leistung entfällt. Denn die übernommene Steuer gilt als eigenständiger Erwerb, bei dem es sich nicht um einen Anspruch auf eine Rente oder andere wiederkehrende Nutzung und Leistung handelt. Insoweit kommt es folglich stets und in vollem Umfang zur Sofortversteuerung.

Beispiel:

Schwester S schenkt ihrem Bruder B im Jahr 2008 ein Grundstück (steuerlicher Bedarfswert 75.000 EUR) und eine lebenslange Rente mit einem Jahreswert von 36.000 EUR (Kapitalwert 168.948 EUR). S hat sich verpflichtet, die Schenkungsteuer zu übernehmen.

Erwerb 2008    
Kapitalwert der Rente   168.948 EUR
Grundstück   + 75.000 EUR
Wert der Zuwendung   234.948 EUR
Daraus errechnete Steuer    
Zuwendung 243.948 EUR  
Persönlicher Freibetrag ./. 10.300 EUR  
Verbleiben 233.648 EUR  
Steuerpflichtiger Erwerb abgerundet 233.600 EUR  
Steuer: 17 % 39.712 EUR + 39.712 EUR
Erwerb einschl. Steuer   283.660 EUR
Persönlicher Freibetrag   ./. 10.300 EUR
Verbleiben   273.360 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb abgerundet   273.300 EUR
Steuer: § 19 Abs. 3 ErbStG   52.170 EUR
Effektiver Steuersatz   19,08%
     
Sofortsteuer    
Grundstück   75.000 EUR
Übernommene Steuer   + 39.712 EUR
Summe   114.712 EUR
Persönlicher Freibetrag   ./. 10.300 EUR
Verbleiben   104.412 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb abgerundet   104.400 EUR
Steuer: 19,08 %   19.919 EUR
     
Jahressteuer    
Jahreswert der Rente   36.000 EUR
Steuer: 19,08 %   6.868,80 EUR

Der Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.

 

Normenkette

ErbStG § 10 Abs. 2

ErbStG § 23

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