(1) Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 15 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf
1. |
Altersrente, |
2. |
Bergmannsaltersrente, |
3. |
Invalidenrente, |
4. |
Bergmannsinvalidenrente. |
(2) Die Erfüllung der Wartezeiten einer bergbaulichen Versicherung
1. |
von 25 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Bergmannsvollrente, |
2. |
von fünf Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Bergmannsrente. |
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