Leitsatz
Eine Aerobictrainerin unterliegt als Lehrerin der Rentenversicherungspflicht, auch wenn sie für mehrere Auftraggeber tätig ist.
Sachverhalt
Der Rentenversicherungsträger hatte für die Klägerin, die für mehrere Fitnessstudios als Aerobictrainerin tätig war, Rentenversicherungspflicht und damit Beitragspflicht als Lehrerin nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI festgestellt, weil es für die Rentenversicherung bei der Beurteilung der Tätigkeit als Lehrer nicht auf eine pädagogische Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikation ankommt. Im Klageverfahren wurde die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers bestätigt. Das LSG hat es für die Beurteilung der Tätigkeit als Lehrerin ausreichen lassen, dass den Kunden bzw. Teilnehmern der Kurse spezielle Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zum Training sämtlicher Muskelgruppen und zur Verbesserung der Bewegungsabläufe vermittelt werde. Diese Beurteilung und Bewertung der Tätigkeit als die eines Lehrers wurde vom BSG zutreffend beurteilt.
Vor dem BSG hatte die Klägerin geltend gemacht, dass der allgemeine Gleichheitssatz verletzt sei, weil selbstständig tätige Lehrer auch wenn sie mehrere Auftraggeber hätten versicherungspflichtig seien, nicht aber sonstige selbstständig Tätige, die für mehrere Auftraggeber tätig seien. Das BSG verwies darauf, dass die Vorschriften die Versicherungspflicht für Lehrer auch anordnen, wenn diese für mehrere Auftraggeber tätig seien. Ein Verfassungsverstoß liegt aber nicht vor, soweit die Rentenversicherungspflicht von Selbständigen davon abhängig sei, dass diese nur für einen Auftraggeber tätig sein dürfen, was (nur) für arbeitnehmerähnlichen Selbständigen (§ 2 Satz 1 Nr. 10 SGB VI) gilt.
Hinweis
Damit bestätigt das BSG seine ständige Rechtsprechung, dass die Rentenversicherungspflicht für Lehrer nicht nur die ausgebildeten Pädagogen bei der Erziehung im engren Sinn umfasst, sondern jede Art von lehrender Tätigkeit, selbst wenn es sich nur um die Unterrichtung in praktischen Dingen handelt wie z. B. bei Golf-, Tennis- oder Fahrlehrern. Gerade bei den von der Rentenversicherungspflicht erfassten selbständigen Lehrern, wie auch bei den selbständigen Tätigkeiten der Pflegepersonen und Hebammen etc., ist es typisch, dass diese für mehrere Auftraggeber ausgeübt werden, so dass die Rentenversicherungspflicht gerade nicht auf Lehrer mit nur einem Auftraggeber beschränkt ist.
Link zur Entscheidung
BSG, Urteil v. 27.09.2007, B 12 R 12/06 R.