Der Zahlungsanspruch bei Erwerbsminderungsrenten kann noch aus folgenden Gründen entfallen:
- Anrechnung von Hinzuverdienst nach § 96a SGB VI, der bei fortbestehender Erwerbsminderung, zum vollständigen Ruhen der Rente führt.
- Anrechnung einer Verletztenrente aus der Unfallversicherung nach § 93 SGB VI, wenn infolge der Anrechnung kein Zahlbetrag mehr verbleibt.
In beiden Fällen besteht der Anspruch dem Grunde nach weiter.
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