Zusammenfassung
Fallen die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente weg, endet der Rentenanspruch und somit auch die Rentenzahlung in der Rentenversicherung mit Beginn des Kalendermonats, zu dessen Beginn der Wegfall wirksam ist. Die Rente steht dann nur bis zum Ende des jeweiligen Vormonats zu. Es kann auch vorkommen, dass aufgrund bestimmter Anrechnungsvorschriften die Rentenzahlung entfällt, der Anspruch auf eine Rente aber dem Grunde nach bestehen bleibt; die Rente ruht in diesem Fall in voller Höhe.
Sozialversicherung: Der Wegfall von Renten wegen entfallener Anspruchsgrundlagen ist in § 100 Abs. 3 SGB VI geregelt. Ist lediglich der Zahlungsanspruch – bei fortbestehendem Anspruch dem Grunde nach – entfallen, ist § 100 Abs. 1 SGB VI maßgebend. § 48 SGB X bestimmt in beiden Fällen, ab welchem Zeitpunkt durch Bescheidaufhebung der Wegfall wirksam ist, d. h. bereits zum Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse oder erst mit Wirkung für die Zukunft. Den Rentenwegfall infolge Befristung und Tod normiert § 102 SGB VI.
1 Altersrenten
Seit dem 1.1.2023 kann eine vorgezogene Altersrente ohne Beachtung von Hinzuverdienstbeschränkungen in Anspruch genommen werden. Ein Rentenwegfall wegen eines zu hohen Hinzuverdienstes scheidet fortan aus.
Der Zahlungsanspruch bei Altersrenten kann abgesehen von einem Tod des Versicherten auch noch entfallen, wenn eine Verletztenrente aus der Unfallversicherung nach § 93 SGB VI auf die Altersrente anzurechnen ist und infolge der Anrechnung kein Zahlbetrag mehr verbleibt. In diesem Fall entfällt aber lediglich der Zahlungsanspruch; der Anspruch dem Grunde nach besteht weiter.
2 Erwerbsminderungsrenten
2.1 Wegfall der Anspruchsgrundlagen
Liegen die Anspruchsvoraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente nicht mehr vor (z. B. Besserung des Gesundheitszustands), endet die Rentenzahlung mit Beginn des Kalendermonats, zu dessen Beginn der Wegfall wirksam ist. Zu welchem Zeitpunkt dies der Fall ist, also ob bereits mit Wegfall der materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlage (für die Vergangenheit) oder mit Wirkung für die Zukunft nach Erlass des Wegfallbescheids, bestimmt sich nach § 48 SGB X.
Besserung des Gesundheitszustands
Eine Versicherte bezieht eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Dauer. Im Rahmen einer Nachprüfung im März wird festgestellt, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten gebessert hat und die teilweise Erwerbsminderung nicht mehr vorliegt. Der Rentenversicherungsträger führt die Anhörung nach § 24 SGB X durch und erlässt am 18.4. den Bescheid über den Wegfall der Rente.
Da im Rahmen des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X nur eine Aufhebung für die Zukunft möglich ist, entfällt der Rentenanspruch und somit auch die Rentenzahlung ab Folgemonat nach dem Entziehungsbescheid zum 1.5.
Teilzeitarbeitsmarkt nicht mehr verschlossen
Eine Versicherte mit einem Restleistungsvermögen von 3 Stunden bis unter 6 Stunden täglich bezieht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Diese wird wegen des verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes auf Zeit mit einer Befristung bis zum 30.11. geleistet. Vor Ablauf der Befristung nimmt die Versicherte am 15.3. eine mehr als geringfügige Beschäftigung auf. Der Rentenversicherungsträger erlangt im Mai des Jahres von der Beschäftigungsaufnahme Kenntnis und hört die Versicherte nach § 24 SGB X an. Am 18.6. wird der Entziehungsbescheid erlassen.
Die Rente fällt bereits zum 1.4. weg, dem Folgemonat nach der Beschäftigungsaufnahme. Im Rahmen des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist eine Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit möglich. Die Versicherte wurde im ursprünglichen Bewilligungsbescheid darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Rentenanspruch aufgrund des verschlossenen Teilzeitarbeitsmarkts besteht und bei einer Aufnahme einer Beschäftigung entfallen kann.
Liegt das Restleistungsvermögen weiterhin bei 3 bis unter 6 Stunden täglich, hat die Versicherte nun ab 1.4. einen Anspruch auf Zahlung der (in der Höhe geringeren) Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Dieser Zahlungsanspruch ruhte während des bestehenden Anspruchs auf die volle Erwerbsminderungsrente bis 31.3. des Jahres.
Besserung der Erwerbsfähigkeit infolge einer Rehabilitationsmaßnahme
In einigen Fällen bessert sich die Erwerbsfähigkeit des Berechtigten nach Rehabilitationsleistungen so weit, dass volle oder teilweise Erwerbsminderung nicht mehr vorliegt. Die Rentenzahlung erfolgt dann noch für 3 Monate über den Zeitpunkt hinaus, zu dem die Erwerbsminderung behoben ist. Sie endet erst mit Beginn des 4. Kalendermonats nach der Besserung der Erwerbsfähigkeit. Wurde jedoch zuvor schon eine mehr als geringfügige Beschäftigung oder Tätigkeit aufgenommen, endet die Rentenzahlung entsprechend früher.
2.2 Sonstige Wegfallgründe
Der Zahlungsanspruch bei Erwerbsminderungsrenten kann noch aus folgenden Gründen entfallen: