Fallen die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente weg (z. B. bei Heirat der Witwe, vorzeitige Beendigung einer Ausbildung nach Vollendung des 18. Lebensjahres der Waise usw.), endet die Zahlung der Witwen- und Witwerrente oder Waisenrente mit Beginn des Monats, zu dessen Beginn der Wegfall wirksam ist. Entsprechendes gilt bei einer Erziehungsrente, wenn z. B. die erforderliche Kindererziehung nicht mehr gegeben ist.

 
Praxis-Beispiel

Witwen-/Witwerrente

Witwe hat wieder geheiratet am

  1. 15.6.
  2. 1.7.

Rente steht im Fall a) zu bis 30.6. Im Fall b) steht die Rente trotz der Wiederheirat am Monatsersten bis zum Monatsende, also bis 31.7. zu, da die Anspruchsvoraussetzungen nicht schon bei Beginn des Monats, sondern erst im Laufe des Monatsersten entfallen sind.

Bei einer Wiederheirat besteht ggf. Anspruch auf eine Rentenabfindung.

 
Praxis-Beispiel

Waisenrente

Waise ist über 18 Jahre alt und beendet ihre Ausbildung vorzeitig vor dem ursprünglichen Ende (31.5.) am

  • 31.5.
  • 15.6.

Waisenrente steht zu bis zum 31.5. bzw. 30.6.

 
Praxis-Beispiel

Erziehungsrente

Nach dem Tod des geschiedenen Ehegatten wird eine Erziehungsrente geleistet. Es wird ein Kind erzogen, das kurz vor dem Tod des geschiedenen Ehegatten geboren wurde. Das Kind wird am 15.3. adoptiert.

Erziehungsrente steht bis zum 31.3. zu.

Der Zahlungsanspruch bei Renten wegen Todes kann auch aufgrund der Einkommensanrechnung bei Renten wegen Todes nach § 97 SGB VI entfallen, wenn infolge der Anrechnung kein Zahlbetrag mehr verbleibt; der Anspruch dem Grunde nach besteht aber fort.

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