Begriff

Fallen die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente weg, endet der Rentenanspruch und somit auch die Rentenzahlung in der Rentenversicherung mit Beginn des Kalendermonats, zu dessen Beginn der Wegfall wirksam ist. Die Rente steht dann nur bis zum Ende des jeweiligen Vormonats zu. Es kann auch vorkommen, dass aufgrund bestimmter Anrechnungsvorschriften die Rentenzahlung entfällt, der Anspruch auf eine Rente aber dem Grunde nach bestehen bleibt; die Rente ruht in diesem Fall in voller Höhe.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Der Wegfall von Renten wegen entfallener Anspruchsgrundlagen ist in § 100 Abs. 3 SGB VI geregelt. Ist lediglich der Zahlungsanspruch – bei fortbestehendem Anspruch dem Grunde nach – entfallen, ist § 100 Abs. 1 SGB VI maßgebend. § 48 SGB X bestimmt in beiden Fällen, ab welchem Zeitpunkt durch Bescheidaufhebung der Wegfall wirksam ist, d. h. bereits zum Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse oder erst mit Wirkung für die Zukunft. Den Rentenwegfall infolge Befristung und Tod normiert § 102 SGB VI.

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