Leitsatz
Reparatur von zwingend im Gemeinschaftseigentum stehenden Bauteilen eines Wintergartens
Normenkette
§§ 5 Abs. 1, 2, 14, 21 Abs. 5 Nr. 2, 23 Abs. 4 WEG; § 133 BGB
Kommentar
Eine Bestimmung der Teilungserklärung, wonach die zu Sondereigentum erklärten, aber nicht sondereigentumsfähigen Gebäudeteile den jeweiligen Sondereigentumseinheiten zur Sondernutzung zugewiesen und hinsichtlich Instandhaltungspflicht und Verkehrssicherungspflicht wie Sondereigentum zu behandeln seien, statuiert weder eine Instandsetzungsverpflichtung noch eine Kostentragungspflicht des Wohnungseigentümers, dem ein mit dem übrigen Gebäude fest verbundener Wintergarten als Sondereigentum zugeordnet ist, wenn die Teile, um deren Reparatur es geht (hier: Glasbereich des Dachs und Aluminiumteile), wegen § 5 Abs. 2 WEG nicht Gegenstand des Sondereigentums werden konnten.
Link zur Entscheidung
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.12.2004, I-3 Wx 274/04OLG Düsseldorf v. 3.12.2004, I-3 Wx 274/04
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