Rz. 12

Verfügungen von Todes wegen sind ausschließlich als widerrufliche testamentarische Verfügungen möglich. Die Testierfähigkeit beginnt mit Abschluss des 15. Lebensjahres (Art. 62 Abs. 1 mazErbG).

 

Rz. 13

Erbvertragliche Verfügungen und Testierverträge sind nichtig (Art. 7, 10 mazErbG). Das gemeinschaftliche Testament ist nicht geregelt. Artikel 75 mazErbG bestimmt aber ausdrücklich, dass die Bestimmungen über das Internationale Testament im mazErbG keine Anwendung auf die Formwirksamkeit von Verfügungen finden, die zwei oder mehr Personen in einem Schriftstück verfassen. Daraus ergibt sich, dass ein gemeinschaftliches Testament nach mazedonischem Recht mangels Vorliegens einer entsprechenden Form formnichtig wäre.

 

Rz. 14

Der Erblasser kann eine oder mehrere Personen zu Erben und Ersatzerben einsetzen (Art. 96, 97 mazErbG). Die Einsetzung des Erben eines Erben, also eines Nacherben, ist unzulässig (Art. 97 Abs. 3 mazErbG). Des Weiteren kann er Vermächtnisse aussetzen (Art. 97 Abs. 3 mazErbG), Erben und Vermächtnisnehmer mit Auflagen belasten (Art. 100 Abs. 1 mazErbG), die Verfügungen mit Fristen und Bedingungen versehen (Art. 100 Abs. 2 mazErbG), Testamentsvollstrecker ernennen (Art. 113 mazErbG) und die Errichtung einer Stiftung anordnen (Art. 99 mazErbG).

 

Rz. 15

Ein Testament kann eigenhändig (Art. 66 mazErbG) oder in öffentlicher Form (Art. 67, 72 mazErbG) errichtet werden. Die für die öffentliche Form erforderliche Beurkundung erfolgt in Mazedonien durch gerichtliche oder konsularische Beurkundung. Daneben besteht die Form des Internationalen Testaments nach dem Washingtoner Übereinkommen.[6] Autorisierte Personen i.S.d. Abkommens sind die Richter am Amtsgericht und die Konsuln (Art. 78 Abs. 1 mazErbG). Verstöße gegen die Formerfordernisse haben zur Folge, dass das Testament zwar nichtig ist, es aber nur von Personen mit einem rechtlichen Interesse angefochten werden kann. Die Frist für die Anfechtungsklage beträgt ein Jahr, beginnend mit der Kenntnis vom Testament, frühestens aber mit seiner Eröffnung (Art. 94 mazErbG).

[6] Siehe hierzu auch § 4 Rdn 20.

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