(1) Im Rahmen der Anwendung der Abwicklungsinstrumente auf Wertpapierinstitute unter Einzelaufsicht und Unionszweigstellen [Vom 01.01.2016 bis 25.06.2021: auf CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht und Unionszweigstellen ] kann der Restrukturierungsfonds, soweit dies zur Sicherstellung einer effektiven Anwendung der Abwicklungsinstrumente notwendig ist, die Mittel, die ihm aus den Beiträgen der Wertpapierinstitute [Bis 25.06.2021: CRR-Wertpapierfirmen] unter Einzelaufsicht und der Unionszweigstellen zur Verfügung stehen, für folgende Maßnahmen verwenden:
1. |
Gewährung von Garantien nach § 6 für Verbindlichkeiten an ein in Abwicklung befindliche Wertpapierinstitut [Bis 25.06.2021: eine in Abwicklung befindliche CRR-Wertpapierfirma] unter Einzelaufsicht, ihre Tochterunternehmen, ein Brückeninstitut oder eine Vermögensverwaltungsgesellschaft, |
2. |
Besicherung von Vermögenswerten nach § 6a eines in Abwicklung befindlichen Wertpapierinstituts [Bis 25.06.2021: einer in Abwicklung befindlichen CRR-Wertpapierfirma] unter Einzelaufsicht, ihrer Tochterunternehmen, eines Brückeninstituts oder einer Vermögensverwaltungsgesellschaft sowie Erwerb von Vermögenswerten einer in Abwicklung befindlichen CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht, |
3. |
Gewährung von Darlehen nach § 6b an ein in Abwicklung befindliche Wertpapierinstitut [Bis 25.06.2021: eine in Abwicklung befindliche CRR-Wertpapierfirma] unter Einzelaufsicht, ihre Tochterunternehmen, ein Brückeninstitut oder eine Vermögensverwaltungsgesellschaft, |
4. |
Beteiligung an der Rekapitalisierung eines Brückeninstituts oder einer Vermögensverwaltungsgesellschaft nach § 7, |
5. |
Gewährung eines Ausgleichsbeitrags im Rahmen des Instruments der Gläubigerbeteiligung nach § 7a an ein in Abwicklung befindliche Wertpapierinstitut unter Einzelaufsicht [Vom 01.01.2016 bis 25.06.2021: eine in Abwicklung befindliche CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht], |
6. |
Zahlung von Entschädigungen an Anteilsinhaber, Gläubiger oder Entschädigungseinrichtungen nach § 8, |
7. |
Gewährung von Krediten an andere Finanzierungsmechanismen auf freiwilliger Basis nach § 12h und |
8. |
gegenseitige Unterstützung der Finanzierungsmechanismen bei einer Gruppenabwicklung nach § 12i. |
(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 können kombiniert werden.
(3) Im Rahmen einer Unternehmensveräußerung gemäß § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes in Bezug auf ein Wertpapierinstitut unter Einzelaufsicht oder eine Unionszweigstelle [Vom 01.01.2016 bis 25.06.2021: in Bezug auf eine CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht oder eine Unionszweigstelle ] kann der Restrukturierungsfonds seine Mittel für die Maßnahmen gemäß Absatz 1 auch in Bezug auf den Erwerber einsetzen.
(4) 1Ein unmittelbarer Ausgleich von Verlusten eines Wertpapierinstituts [Bis 25.06.2021: einer CRR-Wertpapierfirma] unter Einzelaufsicht oder eine Rekapitalisierung eines Wertpapierinstituts [Bis 25.06.2021: einer CRR-Wertpapierfirma] unter Einzelaufsicht mit Mitteln des Restrukturierungsfonds ist nur im Rahmen einer Maßnahme nach Absatz 1 Nummer 5 zulässig. 2Führt eine Maßnahme des Restrukturierungsfonds mittelbar dazu, dass Verluste eines Wertpapierinstituts [Bis 25.06.2021: einer CRR-Wertpapierfirma] unter Einzelaufsicht oder einer Unionszweigstelle vom Restrukturierungsfonds getragen werden, so ist diese Maßnahme nur unter den Voraussetzungen des § 7a zulässig.