Die Frist für die Begründung der Revision beträgt 2 Monate, § 74 Abs. 1 Satz 1 ArbGG.
Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von 5 Monaten nach der Verkündung, § 74 Abs. 1 Satz 2 ArbGG. Die Revisionsbegründungsfrist kann nur einmal bis zu einem Monat verlängert werden, § 74 Abs. 1 Satz 3 ArbGG. Im Fall einer erfolgreichen Nichtzulassungsbeschwerde gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Die Revisionsgründungsfrist beginnt in diesem Fall mit der Zustellung der Entscheidung, § 72a Abs. 6 ArbGG.
Die Revision ist ordnungsgemäß zu begründen. Das ist nur dann der Fall, wenn in der Begründung eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil in allen seinen entscheidungserheblichen Streitgegenständen erfolgt.
Das ist vor allem relevant, wenn mehrere Ansprüche Streitgegenstand sind. Wenn der Revisionskläger sich mit der Begründung des LAG für die Zuerkennung eines dieser Ansprüche nicht auseinandersetzt, scheidet eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Urteils in diesem Punkt von vornherein aus (BAG, Urteil v. 16.5.1990, 4 AZR 145/90).
Das gilt nur dann nicht, wenn ein Obsiegen im angegriffenen Punkt zugleich auch die übrigen Streitgegenstände in seinem Sinne erledigt.
Wird auf eine Revision eine in der Vorinstanz für unwirksam angesehene ordentliche Kündigung aufgrund des Angriffs des Revisionsklägers vom BAG als rechtswirksam angesehen, entfallen die zugleich bereits zuerkannten Ansprüche für die Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist, wie Annahmeverzugslohn etc.
Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das Urteil des LAG auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht, § 73 ArbGG. Sie kann nicht auf die Gründe des § 72b ArbGG und damit nicht auf die verspätete Urteilsabsetzung gestützt werden.
Wird das Urteil nach dem Ablauf von 5 Monaten nach Verkündung aber noch innerhalb der Beschwerdefrist des § 72b ArbGG zugestellt, wird sich die Partei entscheiden müssen, ob sie in der Sache Revision einreichen möchte oder sofortige Beschwerde wegen verspäteter Urteilsabsetzung einreichen und vor dem LAG neu verhandeln möchte.
Fehler im Verfahren werden nur dann untersucht, wenn innerhalb der Begründungsfrist Verfahrensrügen erhoben worden sind. Verfahrensrügen sind mithin in der Revisionsbegründung zu erheben. Das gilt nur dann nicht, wenn Verfahrensfehler ausnahmsweise von Amts wegen zu berücksichtigen sind.
Das BAG überprüft
- die Einhaltung des gesamten Bundes- und Landesrechts,
- einschließlich von Rechtsverordnungen,
- Verwaltungsvorschriften,
- Gewohnheitsrecht,
- die Verletzung ausländischen Rechts,
- von Rechtsnormen eines Tarifvertrages oder
- die unmittelbar geltenden Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung oder
- des Spruches einer Einigungsstelle.
Geht es um Individualarbeitsverträge, werden Inhalt und Auslegung dessen nicht vom BAG überprüft. Diese Tatsachenfeststellung bleibt dem LAG vorbehalten. Anders ist es nur, wenn typisierte Verträge (Formularverträge) verwendet werden. Solche sind zwar ihrem Inhalt nach auch einzelvertragliche Absprachen, werden aber dennoch auch vom BAG überprüft. Eine Revision hat aber nur Aussicht auf Erfolg, wenn das LAG bei der Auslegung Rechtsfehler gemacht hat. Das ist der Fall, wenn Auslegungsregeln missachtet und allgemeine Denkgesetze, allgemeine Erfahrungssätze oder die Pflicht zur vollständigen Verwertung des Tatsachenstoffs verletzt worden sind.
Eine Verletzung materiellen Rechts durch das LAG ist nur dann revisibel, wenn die Entscheidung in ihrem Ergebnis auf diesem Rechtsfehler beruht.
Verfahrensrügen
Verfahrensfehler sind in der Revisionsbegründung ausdrücklich zu rügen, wenn sie nicht von Amts wegen zu beachten sind.
Von Amts wegen zu berücksichtigende Umstände sind z.B.:
- Parteifähigkeit,
- Prozessfähigkeit,
- internationale Zuständigkeit,
- Statthaftigkeit der Revision,
- Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung,
- fehlender Tatbestand,
- widersprüchlicher Tatbestand.
Absolute Revisionsgründe
Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen, wenn
- das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
- bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis durch ein Ablehnungsgesuch erfolglos geltend gemacht ist, oder
- ein Richter mitgewirkt hat, der wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war,
- eine Partei nicht vorschriftsmäßig vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung genehmigt hat,
- die Entscheidung aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der der Grundsatz der Öffentlichkeit verletzt worden ist,
- die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.
Diese absoluten Revisionsgründe werden in § 547 ZPO benannt. Der Begriff des absoluten Revisionsgrundes bedeutet nicht, dass die Verstöße nicht gerügt werden müssen. Es wird lediglich unwide...