Leitsatz
Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Beteiligter im Sorgerechtsverfahren einen Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit ablehnen kann, nachdem er sich in eine Verhandlung eingelassen hat.
Sachverhalt
Eltern eines minderjährigen Kindes stritten sich um die elterliche Sorge. Die Mutter hatte im März 2007 ein Sorgerechtsverfahren sowie ein einstweiliges Anordnungsverfahren betreffend die Herausgabe des Kindes eingeleitet. Das einstweilige Anordnungsverfahren endete am 5.4.2007 mit einem Vergleichsabschluss. In den genannten Verfahren hatte am 5.4.2007 eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Weitere mündliche Verhandlungen in der Sorgerechtsangelegenheit erfolgten am 3.12.2007 und 25.2.2008. Im Termin vom 25.2.2008 war der Antragsgegner persönlich anwesend und auch anwaltlich vertreten. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage wurden die Anträge gestellt und ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt.
Am 7.3.2008 ging ein die zuständige Abteilungsrichterin betreffendes Ablehnungsgesuch des Antragsgegners vom 3.3.2008 bei Gericht ein.
Das FamG hat den Ablehnungsantrag als unbegründet zurückgewiesen.
Die hiergegen von dem Antragsgegner eingelegte sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg.
Entscheidung
Im Ergebnis teilte das OLG die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, wies jedoch darauf hin, dass unter Zugrundelegung der auf § 43 ZPO gestützten Begründung des FamG das Ablehnungsgesuch als unzulässig hätte verworfen werden müssen.
Auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit könne ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliege, der geeignet sei, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 6 FGG, §§ 42 ff. ZPO analog; vgl. Müther, a.a.O., Rz 25 m.w.N.). Entsprechend anwendbar sei auch § 43 ZPO. Danach könne ein Beteiligter an einem FGG-Verfahren einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit dann nicht mehr ablehnen, wenn er sich bei ihm, ohne den ihm bekannten Ablehnungsgesuch geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt habe (BayObLG, Beschl. v. 16.12.1999 - 3Z BR 381/99, juris-Dokument).
Hiervon sei das FamG zutreffend ausgegangen. Am 5.4.2007, 3.12.2007 und 25.2.2008 sei mündlich verhandelt worden. Im Termin am 25.2.2008 sei der Antragsgegner persönlich anwesend und anwaltlich vertreten gewesen. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage seien die Anträge gestellt und Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt worden.
Das Ablehnungsgesuch vom 3.3.2008 sei erst nach der letzten mündlichen Verhandlung am 7.3.2008 bei Gericht eingegangen.
Insoweit sei das FamG zu Recht davon ausgegangen, dass ein Verlust des Ablehnungsrechts dadurch eingetreten sei, dass der Antragsgegner im Termin am 25.2.2008 zur Sache verhandelt habe. Dass ihm die aufgeführten Ablehnungsgründe erst später bekannt geworden seien, sei von ihm weder schlüssig vorgetragen noch glaubhaft gemacht worden.
Link zur Entscheidung
Saarländisches OLG, Beschluss vom 29.05.2008, 9 WF 42/08