Entscheidungsstichwort (Thema)
Richterablehnung im FGG-Verfahren
Leitsatz (amtlich)
Auch im Sorgerechtsverfahren kann ein Beteiligter einen Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn er sich in eine Verhandlung eingelassen hat, ohne den ihm bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen. Dies gilt auch dann, wenn sich der Beteiligte darauf beruft, er habe erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung die Tragweite der mit dem Befangenheitsgesuch beanstandeten Verfahrensweise des Richters erkannt.
Normenkette
FGG § 6; ZPO § 43
Verfahrensgang
AG Saarbrücken (Beschluss vom 07.04.2008; Aktenzeichen 41 F 121/07 SO) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des AG - FamG - in Saarbrücken vom 7.4.2008 - 41 F 121/07 SO - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Ablehnungsgesuch des Antragsgegners als unzulässig zurückgewiesen wird.
Der Antragsgegner hat den übrigen Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Beschwerdewert: 3.000 EUR.
Gründe
Die gem. § 46 Abs. 2 ZPO analog zulässige Beschwerde (vgl. hierzu: Keidel/Zimmermann, FGG, 15. Aufl., § 6 Rz. 56; Müther in Jansen, FGG, 3. Aufl., § 6 Rz. 32) des Antragsgegners gegen den seinen Befangenheitsantrag betreffend die Richterin am AG K. als unbegründet zurückweisenden Beschluss des FamG bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.
Zu Recht hat das FamG dem Befangenheitsantrag des Antragsgegners vom 3.3.2008 nicht stattgegeben, wobei allerdings unter Zugrundelegung der auf § 43 ZPO gestützten Begründung des FamG das Ablehnungsgesuch als unzulässig hätte verworfen werden müssen.
Auch im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 6 FGG, §§ 42 ff. ZPO analog; vgl. Müther, a.a.O., Rz. 25 m.w.N.).
Entsprechend anwendbar ist auch § 43 ZPO (BayObLG MDR 1988, 1063; WuM 1994, 298/299; WE 1998, 153). Danach kann ein Beteiligter in einem FGG-Verfahren einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn er sich bei ihm, ohne den ihm bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat (BayObLG, Beschl. v. 16.12.1999 - 3Z BR 381/99, juris-Dokument).
Hiervon ist das FamG zutreffend ausgegangen. Die Gründe, auf welche der Antragsgegner seinen Befangenheitsantrag stützt, betreffen das - von ihm gerügte - Verhalten der Familienrichterin in dem vorliegenden, im März 2007 eingeleiteten Verfahren und in dem gleichfalls im März 2007 eingeleiteten einstweiligen Anordnungsverfahren betreffend die Herausgabe des Kindes, welches am 5.4.2007 mit einem Vergleichsabschluss endete. In den genannten Verfahren hatten am 5.4.2007, am 3.12.2007 und am 25.2.2008 mündliche Verhandlungen stattgefunden. Im Termin vom 25.2.2008, an welchem der anwaltlich vertretene Antragsgegner persönlich teilgenommen hatte, wurden nach Erörterung der Sach- und Rechtslage die Anträge gestellt und Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. Das die Familienrichterin betreffende Ablehungsgesuch des Antragsgegners vom 3.3.2008 ging erst nach der der letzten mündlichen Verhandlung am 7.3.2008 bei Gericht ein.
Das FamG ist zu Recht davon ausgegangen, dass ein Verlust des Ablehnungsrechts dadurch eingetreten ist, dass der Antragsgegner im Termin vom 25.2.2008 zur Sache verhandelt hat. Dass ihm die jetzt aufgeführten Ablehnungsgründe erst später bekannt geworden sind (§ 44 Abs. 4 ZPO analog), ist von dem Antragsgegner weder schlüssig vorgetragen noch glaubhaft gemacht.
Soweit der Antragsgegner seinen Befangenheitsantrag darauf stützt, ihm sei erst einige Tage nach der mündlichen Verhandlung vom 25.2.2008 insgesamt klar geworden, wie "extrem väterfeindlich" die Gegenseite bevorzugt worden und auch die komplette Verhandlungsführung der abgelehnten Richterin gewesen sei, steht dies der analogen Anwendung von § 43 ZPO nicht entgegen. Das von ihm missbilligte Verhalten der Richterin hätte er spätestens in der mündlichen Verhandlung vom 25.2.2008 zum Anlass nehmen müssen, ein Befangenheitsgesuch vorzubringen. Dass er erst nach jenem Termin über dritte Personen, denen er in Internetforen begegnet sei, "Erfahrungen bzgl. menschenverachtender und fragwürdiger Väterbehandlung in der bundesdeutschen Familienrechtspraxis" habe austauschen können, wobei er eine "vorher nicht erreichte Transparenz und Klarheit" erreicht habe, verhilft seinem Rechtsmittel nicht zum Erfolg, da ihm das von ihm beanstandete Verhalten der Familienrichterin bekannt war.
Auf die von ihm in diesem Zusammenhang angeführte Entscheidung des OLG Schleswig vom 30.9.2004 (OLGReport Schleswig 2004, 561), welches im Übrigen ausdrücklich betont, dass auch ein "Gesamttatbestand" einzelner Ablehnungsgründe nicht zu einer Umgehung des Verwirkungstatbestandes (§ 43 ZPO) führen darf, kann sich der Antragsgegner nicht berufen. Die dort gegebene Fallgestaltung ist nä...