(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens sechs Monate vor dem Einsatz eines neuen oder wesentlich geänderten Systems für die Erhebung von Infrastrukturgebühren folgende Angaben:

 

a)

Mautsysteme ohne konzessionsgebundene Mautgebühren:

  • die Werte je Einheit und die anderen Parameter, die sie zur Berechnung der verschiedenen Infrastrukturkostenbestandteile heranziehen; und
  • eindeutige Angaben zu den von den Mautsystemen erfassten Fahrzeugen und zur geografischen Ausdehnung des Netzes oder zu den Teilen des Netzes, die für die jeweilige Kostenberechnung herangezogen werden, sowie zu dem Anteil der Kosten, die angelastet werden sollen;
  • gegebenenfalls eindeutige Angaben zu den Hauptmerkmalen des elektronischen Mautsystems, einschließlich Interoperabilität;
 

b)

Mautsysteme mit konzessionsgebundenen Mautgebühren:

  • die Konzessionsverträge oder wesentliche Änderungen dieser Verträge;
  • das Basismodell, von dem der Konzessionsgeber bei der Bekanntmachung der Konzession nach Anhang VII Teil B der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge[1] ausgeht; zu diesem Basismodell gehören auch eine Schätzung der im Rahmen der Konzession zu erwartenden Kosten nach Artikel 7b Absatz 1, das prognostizierte Verkehrsaufkommen, aufgeschlüsselt nach Fahrzeugtypen, die vorgesehene Höhe der Mautgebühren sowie die geografische Ausdehnung des Netzes, für das der Konzessionsvertrag gilt.
 

(1a) Im Zuge der Übermittlung von Angaben an die Kommission gemäß Absatz 1 kann ein Mitgliedstaat Informationen über mehr als eine Änderung am System für die Erhebung von Infrastrukturgebühren aufnehmen. Wurde die Kommission bereits über eine Änderung informiert, so wird die Informationsanforderung des Absatzes 1 als durch den Mitgliedstaat erfüllt angesehen und die Änderung kann ohne Information der Kommission durchgeführt werden.

 

(2) Die Kommission nimmt innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt aller notwendigen Angaben gemäß Absatz 1 dazu Stellung, ob die Verpflichtungen nach Artikel 7e erfüllt sind. Die Stellungnahmen der Kommission werden dem in Artikel 9c genannten Ausschuss zur Verfügung gestellt.

 

(3) Vor dem Einsatz eines neuen oder wesentlich geänderten Systems für die Erhebung von Gebühren für externe Kosten oder Staugebühren unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über das betreffende Netz sowie die vorgesehenen Tarife pro Fahrzeugklasse und Emissionsklasse und teilen der Kommission gegebenenfalls die Angaben gemäß Anhang IIIa Nummer 2 oder Anhang V Nummer 2 mit.

[1] ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114.

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