Die Richtlinie 77/388/EWG wird vorübergehend wie folgt geändert:
2. |
In Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a) wird der folgende vierte Unterabsatz angefügt: "Unterabsatz 3 gilt nicht für die in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e) letzter Gedankenstrich genannten Dienstleistungen." |
3. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 26c Sonderregelung für nicht ansässige Steuerpflichtige, die elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Personen erbringen A. Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Artikels und unbeschadet anderer Gemeinschaftsvorschriften gelten folgende Begriffsbestimmungen:
B. Sonderregelung für elektronisch erbrachte Dienstleistungen (1) Die Mitgliedstaaten gestatten nicht ansässigen Steuerpflichtigen, die elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Personen erbringen, die in einem Mitgliedstaat ansässig sind oder dort ihren Wohnort oder ihren üblichen Aufenthaltsort haben, die Inanspruchnahme einer Sonderregelung nach den folgenden Bestimmungen. Die Sonderregelung gilt für alle derartigen Dienstleistungen in der Gemeinschaft. (2) Der nicht ansässige Steuerpflichtige zeigt dem Mitgliedstaat, in dem die Identifizierung erfolgt, die Aufnahme oder die Beendigung seiner steuerpflichtigen Tätigkeit oder einen diesbezüglichen Wechsel an, soweit er damit nicht länger für die Sonderregelung in Betracht kommt. Diese Erklärung erfolgt auf elektronischem Wege. Die Angaben des nicht ansässigen Steuerpflichtigen über die Aufnahme seiner steuerpflichtigen Tätigkeiten enthalten zur Identifizierung folgende Einzelheiten: Name, Postanschrift, elektronische Anschriften einschließlich Websites, nationale ... |
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