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DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses
, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie 73/23/EWG des Rates vom 19. Februar 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen ist in wesentlichen Punkten geändert worden. Aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie zu kodifizieren.
(2) Die in den Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften zur Gewährleistung der Sicherheit bei der Verwendung elektrischer Betriebsmittel innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen beruhen auf verschiedenen Konzeptionen und haben somit Handelshemmnisse zur Folge.
(3) In einigen Mitgliedstaaten wendet der Gesetzgeber zur Erreichung dieses Sicherheitszieles im Wege verbindlicher Vorschriften für einige elektrische Betriebsmittel vorbeugende und repressive Maßnahmen an.
(4) In anderen Mitgliedstaaten verweist der Gesetzgeber zur Erreichung des gleichen Zieles auf technische Normen, die von den Normungsstellen im Rahmen der wirtschaftlichen Selbstverwaltung erarbeitet wurden. Dieses System bietet — ohne die Erfordernisse der Sicherheit außer Acht zu lassen — den Vorteil einer schnellen Anpassung an den technischen Fortschritt.
(5) Einige Mitgliedstaaten genehmigen die Normen durch Verwaltungsmaßnahmen. Diese Genehmigung berührt in keiner Weise den technischen Gehalt der Normen, noch beschränkt sie ihre Anwendung. Eine solche Genehmigung kann folglich die vom Standpunkt der Gemeinschaft aus einer harmonisierten und publizierten Norm beigemessenen Auswirkungen nicht ändern.
(6) Auf Gemeinschaftsebene muss der freie Verkehr elektrischer Betriebsmittel erfolgen, wenn diese Betriebsmittel bestimmten, in allen Mitgliedstaaten anerkannten Anforderungen in Bezug auf die Sicherheit entsprechen. Unbeschadet jedes sonstigen Nachweises kann der Nachweis dafür, dass diesen Anforderungen entsprochen worden ist, durch Verweis auf harmonisierte Normen erbracht werden, in denen sie konkret niedergelegt werden. Diese harmonisierten Normen müssen im gegenseitigen Einvernehmen von Stellen, die jeder Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mitteilt, festgelegt werden und Gegenstand breitester Veröffentlichung sein. Eine solche Harmonisierung muss die Möglichkeit bieten, die aus Unterschieden zwischen den einzelstaatlichen Normen für den Handel entstehenden Nachteile zu beseitigen.
(7) Unbeschadet jedes sonstigen Nachweises kann der Nachweis der Übereinstimmung der elektrischen Betriebsmittel mit diesen harmonisierten Normen durch Anbringung von Konformitätszeichen oder Aushändigung von Bescheinigungen durch die zuständigen Stellen oder, in Ermangelung dessen, durch eine Konformitätserklärung des Herstellers als erbracht angesehen werden. Um die Beseitigung der Handelshemmnisse zu erleichtern, müssen die Mitgliedstaaten jedoch diese Konformitätszeichen oder Bescheinigungen oder die genannte Erklärung als Nachweis anerkennen. Diese Konformitätszeichen oder Bescheinigungen müssen zu diesem Zweck vor allem durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union publiziert werden.
(8) Für elektrische Betriebsmittel, für die noch keine harmonisierten Normen bestehen, kann der freie Verkehr übergangsweise durch die Verwendung von Normen oder Sicherheitsvorschriften erfolgen, die bereits von anderen internationalen Stellen oder von einer der Stellen, die die harmonisierten Normen festlegen, ausgearbeitet worden sind.
(9) Es könnte vorkommen, dass elektrische Betriebsmittel in den freien Verkehr gebracht werden, obgleich sie den Anforderungen in Bezug auf die Sicherheit nicht gerecht werden. Daher ist es zweckmäßig, entsprechende Vorschriften zur Behebung dieser Gefahr vorzusehen.
(10) In dem Beschluss 93/465/EWG des Rates sind die in den technischen Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden Module für die verschiedenen Phasen der Konformitätsbewertungsverfahren festgelegt worden.
(11) Die Wahl der Verfahren sollte nicht zu einer Abschwächung der in der Gemeinschaft bereits festgelegten Sicherheitsniveaus für elektrische Betriebsmittel führen.
(12) Diese Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang V Teil B aufgeführten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung der Richtlinien unberührt lassen -
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: