(1) Die Union kann mit einem oder mehreren Drittländern Vereinbarungen über die Einzelheiten der Aufsicht auf konsolidierter Basis über folgende Institute schließen:
a) |
Institute, deren Mutterunternehmen ihren Sitz in einem Drittland haben, |
b) |
Institute in einem Drittland, deren Mutterunternehmen ein Institut, eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in der Union ist. |
(2) Mit den in Absatz 1 genannten Vereinbarungen wird insbesondere sichergestellt,
c) |
dass die EBA befugt ist, gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Informationen anzufordern, die diese von den nationalen Behörden von Drittländer erhalten haben. |
(3) Unbeschadet des Artikels 218 AEUV prüft die Kommission mit Unterstützung des Europäischen Bankenausschusses das Ergebnis der nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels geführten Verhandlungen sowie die sich daraus ergebende Lage.
(4) Die EBA unterstützt die Kommission im Hinblick auf die Anwendung dieses Artikels gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010.
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