Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck:
1. |
"elektronisches Identifizierungsmittel" ein elektronisches Identifizierungsmittel nach Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates[1]; |
2. |
"elektronisches Identifizierungssystem" ein elektronisches Identifizierungssystem nach Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014; |
5. |
"Eintragung einer Zweigniederlassung" ein Verfahren zur Offenlegung der Urkunden und Informationen in Bezug auf die Einrichtung einer neuen Zweigniederlassung in einem Mitgliedstaat; |
6. |
"Muster" eine Vorlage für den Errichtungsakt einer Gesellschaft, die von den Mitgliedstaaten nach den nationalen Rechtsvorschriften erstellt wird und für die Online-Gründung einer Gesellschaft gemäß Artikel 13g verwendet wird. |
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