Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck:

 

1.

"elektronisches Identifizierungsmittel" ein elektronisches Identifizierungsmittel nach Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates[1];

 

2.

"elektronisches Identifizierungssystem" ein elektronisches Identifizierungssystem nach Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014;

 

3.

"elektronische Form" elektronische Ausrüstung für die Verarbeitung, einschließlich der digitalen Komprimierung, und Speicherung von Daten, über die Informationen am Ausgangspunkt gesendet und am Endpunkt empfangen werden, wobei sie auf eine Weise vollständig gesendet, weitergeleitet und empfangen werden, die von den Mitgliedstaaten festzulegen ist;

 

4.

"Gründung" das gesamte Verfahren zur Errichtung einer Gesellschaft im Einklang mit dem nationalen Recht, einschließlich der Erstellung des Errichtungsakts der Gesellschaft und aller Schritte, die für die Eintragung der Gesellschaft in das Register erforderlich sind;

 

5.

"Eintragung einer Zweigniederlassung" ein Verfahren zur Offenlegung der Urkunden und Informationen in Bezug auf die Einrichtung einer neuen Zweigniederlassung in einem Mitgliedstaat;

 

6.

"Muster" eine Vorlage für den Errichtungsakt einer Gesellschaft, die von den Mitgliedstaaten nach den nationalen Rechtsvorschriften erstellt wird und für die Online-Gründung einer Gesellschaft gemäß Artikel 13g verwendet wird.

[1] Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).

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