Für die Zwecke der vorliegenden Richtlinie gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1624.
Darüber hinaus bezeichnet der Begriff
1. |
"Finanzaufseher" einen für Kreditinstitute und Finanzinstitute zuständigen Aufseher; |
2. |
"Aufseher des Nichtfinanzsektors" einen für den Nichtfinanzsektor zuständigen Aufseher; |
3. |
"Nichtfinanzsektor" die in Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/1624 aufgeführten Verpflichtete. |
7. |
"Zollbehörden" die Zollbehörden im Sinne von Artikel 5 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates[1] und die zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2018/1672 des Europäischen Parlaments und des Rates[2]; |
10. |
"Depotkonto" ein Depotkonto im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 28 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates[3]; |
11. |
"Wertpapiere" Finanzinstrumente im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 15 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[4]; |
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