(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in Artikel 30 bezeichneten Urkunden und Informationen sowie Änderungen an denselben innerhalb der in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Zweigniederlassung eingetragen ist, festgelegten Fristen online eingereicht werden können. Die Mitgliedstaaten gewährleisten im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 13b Absatz 4 und entsprechend Artikel 13g Absatz 8, dass diese Einreichung vollständig online erfolgen kann, ohne dass die Antragsteller persönlich vor einer Behörde, Person oder Stelle, die nach nationalem Recht mit der Bearbeitung von Online-Einreichungen betraut ist, erscheinen müssen.

 

(2) Artikel 28a Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend für die Online-Einreichung für Zweigniederlassungen.

 

(3) Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass bestimmte oder alle in Absatz 1 genannten Urkunden und Informationen ausschließlich online eingereicht werden.

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