EU-Richtlinie Plattformarbeit in Kraft

Die EU-Richtlinie zur Plattformarbeit tritt am 1. Dezember 2024 in Kraft. Sie soll Beschäftigten digitaler Arbeitsplattformen zu mehr Rechten verhelfen. Nach einigen Schwierigkeiten haben sich die EU-Mitgliedstaaten doch auf die entsprechenden Vorschriften geeinigt. 

Uber, Lieferando und Co: Immer mehr Menschen arbeiten für digitale Plattformen. In der Europäischen Union sind es rund 28 Millionen. Tendenz steigend. Ihre Rechte und ihr Beschäftigtenstatus sind oftmals unklar. Die EU-Kommission hatte deshalb einen Vorschlag für eine EU-Richtlinie vorgelegt, deren Ziel es ist, menschenwürdige Arbeitsbedingungen für all diejenigen zu gewährleisten, die ihr Einkommen aus der Arbeit für Online-Dienste beziehen. 

Nach einigen Schwierigkeiten gab es für die geplanten Regelungen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen von Plattformbeschäftigten doch noch eine Einigung. Am 11. November ist die Richtlinie im Amtsblatt veröffentlicht worden. Sie tritt am 1. Dezember 2024 in Kraft. Die Mitgliedstaaten müssen die Vorgaben bis zum 2. Dezember 2026 umsetzen. Was ist geplant?

Selbstständigkeit oder abhängige Beschäftigung?

Wer für Online-Plattformen arbeitet, wird oft fälschlicherweise als selbstständig eingestuft. In einzelnen Mitgliedstaaten haben Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bereits ihren Beschäftigtenstatus klären lassen. So auch in Deutschland: In einem ersten Urteil hatte das BAG einen Crowdworker als Arbeitnehmer eingestuft, der per App Aufträge zur Warenkontrolle erhielt.

Kriterien für Beschäftigtenstatus bei der Plattformarbeit

Mit der neuen EU-Richtlinie soll verhindert werden, dass Plattformbeschäftigte in der Scheinselbstständigkeit landen. Um das Machtungleichgewicht zwischen der Plattform und der Person, die für sie arbeitet, zu korrigieren, verpflichtet die Richtlinie die EU-Länder, auf nationaler Ebene eine widerlegbare rechtliche Vermutung der Beschäftigung zu etablieren. Vorgesehen ist, dass grundsätzlich ein Arbeitsverhältnis vermutet wird, wenn beispielsweise Kontrolle und Weisung gegeben sind, wobei die Mitgliedstaaten die Kriterien festlegen sollten. Die Beweislast soll bei der Plattform liegen, sie muss also nachweisen, dass es sich bei dem Vertragsverhältnis nicht um ein Arbeitsverhältnis handelt. 

Mehr Transparenz bei Algorithmen 

Wer für eine digitalen Plattform tätig ist, erhält Aufträge oftmals einzig und allein über eine App. Hier werden digitale Plattformen künftig verpflichtet, mehr Transparenz darüber zu erbringen, welche Algorithmen der Beauftragung zugrunde liegen. Die neuen Regeln sollen sicherstellen, dass eine Person, die Plattformarbeit leistet, nicht aufgrund einer Entscheidung eines Algorithmus oder eines automatisierten Entscheidungssystems entlassen werden kann. Es muss gesichert sein, dass Plattformen gewährleisten, dass wichtige Entscheidungen, die sich direkt auf die Personen auswirken, die auf der Plattform arbeiten, der menschlichen Kontrolle unterliegen.

Mehr Datenschutz

Darüber hinaus soll es digitalen Arbeitsplattformen verboten sein, besonders sensible personenbezogene Daten durch automatisierte Beobachtungs-oder Entscheidungssysteme zu verarbeiten. Daten über den emotionalen oder psychischen Zustand einer Person zu verarbeiten oder KI-Tools zu nutzen, um beispielsweise vorherzusagen, ob Arbeitnehmer einer Gewerkschaft beitreten oder in einen Streik treten wollen, ist beispielsweise unzulässig. Ebenso sind Daten aus privaten Gesprächen der Plattformbeschäftigten tabu 

Persönliche Ansprechpartner für Plattformarbeitende

Die neue Richtlinie soll zudem für einen besseren sozialen Dialog zwischen den Plattformbetreibern und den für sie tätigen Menschen sorgen. Es sind unter anderem persönliche Ansprechpartner für die Plattformtätigen vorgesehen. Die Plattformen werden aufgefordert, Kommunikationskanäle einzurichten, damit Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und ihre Vertreter sich organisieren können.

Datenaustausch bei grenzüberschreitender Plattformarbeit

Der digitale Dienstleister befindet sich oft in einem EU-Mitgliedsstaat, während die Kuriere oder digital Arbeitenden auch von anderen EU-Staaten aus tätig werden. Die Richtlinie plant die Durchsetzung und Rückverfolgbarkeit der Plattformarbeit zu verbessern, insbesondere in grenzüberschreitenden Situationen, indem sie Plattformen verpflichtet, die Arbeit in dem Land zu melden, in dem sie stattfindet.

Die Richtlinie verpflichtet die Plattformen, ihre Arbeitsverhältnisse zu melden und den nationalen Behörden Informationen über ihre Aktivitäten und die für sie arbeitenden Personen zur Verfügung zu stellen. Dies soll es den Mitgliedstaaten ermöglichen, sich ein klareres Bild von der Zahl der Plattformarbeiter und ihrer Situation zu machen, und die nationalen Behörden in die Lage versetzen, bestehende Verpflichtungen der Plattformen, einschließlich derjenigen im Zusammenhang mit Sozialversicherungsbeiträgen, durchzusetzen.

EU-Richtlinie zur Plattformarbeit: Wie geht es weiter?

Die Mitgliedstaaten haben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit, die Bestimmungen der Richtlinie in ihr nationales Recht umzusetzen.


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Schlagworte zum Thema:  EU-Richtlinie, Crowdworking, Arbeitnehmer