(1) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass alle Verpflichteten, die in seinem Hoheitsgebiet niedergelassen sind, mit Ausnahme der in Artikel 38 genannten Umstände einer angemessenen und wirksamen Aufsicht unterliegen. Zu diesem Zweck benennt jeder Mitgliedstaat einen oder mehrere Aufseher, die wirksam überwachen, ob die Verpflichteten die Verordnungen (EU) 2024/1624 und (EU) 2023/1113 einhalten und die die notwendigen Maßnahmen treffen, um die Einhaltung dieser Anforderungen bzw. Vorschriften sicherzustellen.

Haben die Mitgliedstaaten aus Gründen des höherrangigen Allgemeininteresses besondere Zulassungsanforderungen für Verpflichtete eingeführt, um im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs in ihrem Hoheitsgebiet tätig zu werden, so stellen sie sicher, dass die von diesen Verpflichteten im Rahmen dieser besonderen Zulassungen erbrachten Tätigkeiten der Aufsicht durch ihre nationalen Aufseher unterliegen, unabhängig davon, ob die zugelassenen Tätigkeiten über eine Infrastruktur in ihrem Hoheitsgebiet oder aus der Ferne ausgeführt werden. Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass die Aufsicht nach diesem Unterabsatz den Aufsehern des Mitgliedstaats, in dem der Verpflichtete seinen Hauptsitz hat, gemeldet wird.

Dieser Absatz finden keine Anwendung, wenn die AMLA als Aufseher handelt.

 

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Aufseher über angemessene finanzielle, personelle und technische Ressourcen zur Wahrnehmung ihrer in Absatz 5 aufgeführten Aufgaben verfügen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Personal dieser Behörden in Bezug auf seine Integrität hohen Maßstäben genügt, entsprechend qualifiziert ist und hohe professionelle Standards — auch in Fragen der Vertraulichkeit, des Datenschutzes und des Umgangs mit Interessenkonflikten — wahrt.

 

(3) Im Hinblick auf die Verpflichteten nach Artikel 3 Nummer 3 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2024/1624 können die Mitgliedstaaten gestatten, dass die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Aufgabe von Selbstverwaltungseinrichtungen wahrgenommen wird, sofern diesen Selbstverwaltungseinrichtungen die in Absatz 6 dieses Artikels genannten Befugnisse gewährt wurden und sie über angemessene finanzielle, personelle und technische Ressourcen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Personal dieser Einrichtungen in Bezug auf seine Integrität hohen Maßstäben genügt, entsprechend qualifiziert ist und hohe professionelle Standards — auch in Fragen der Vertraulichkeit, des Datenschutzes und des Umgangs mit Interessenkonflikten — wahrt.

 

(4) Hat ein Mitgliedstaat die Beaufsichtigung einer Kategorie von Verpflichteten mehr als einem Aufseher übertragen, so stellt er sicher, dass diese Aufseher Verpflichtete in dem gesamten Sektor einheitlich und effizient beaufsichtigen. Zu diesem Zweck ernennt dieser Mitgliedstaat einen federführenden Aufseher oder richtet einen Koordinierungsmechanismus zwischen diesen Aufsehern ein.

Hat ein Mitgliedstaat die Beaufsichtigung aller Verpflichteten mehr als einem Aufseher übertragen, so richtet er einen Koordinierungsmechanismus zwischen den Aufsehern ein, um zu gewährleisten, dass Verpflichtete nach höchsten Standards beaufsichtigt werden. Dieser Koordinierungsmechanismus umfasst alle Aufseher, es sei denn,

 

a)

die Aufsicht wird einer Selbstverwaltungseinrichtung übertragen; in diesem Fall nimmt die in Artikel 52 genannte Behörde an dem Koordinierungsmechanismus teil;

 

b)

die Beaufsichtigung einer Kategorie von Verpflichteten wird mehreren Aufsehern übertragen; in diesem Fall nimmt der federführende Aufseher an dem Koordinierungsmechanismus teil. Wurde kein federführender Aufseher ernannt, so benennen die Aufseher unter sich einen Vertreter.

 

(5) Für die Zwecke von Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die nationalen Aufseher folgende Aufgaben wahrnehmen:

 

a)

Weitergabe relevanter Informationen an Verpflichtete gemäß Artikel 39;

 

b)

Entscheidung in Fällen, in denen klar ist, welche besonderen Risiken in einem Sektor bestehen und diese Risiken verstanden werden und von einzelnen dokumentierten Risikobewertungen nach Artikel 10 der Verordnung (EU) 2024/1624 abgesehen werden kann;

 

c)

Überprüfung der Eignung und Umsetzung der internen Strategien, Verfahren und Kontrollen von Verpflichteten gemäß Kapitel II der Verordnung (EU) 2024/1624 und Überprüfung der Eignung des Personals, die zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß der genannten Verordnung vorgesehen sind, sowie — für Aufseher von Organismen für gemeinsame Anlagen — Entscheidung in den Fällen, in denen der Organismus für gemeinsame Anlagen die Meldung verdächtiger Tätigkeiten nach Artikel 18 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2024/1624 an einen Dienstleister auslagern kann;

 

d)

regelmäßige Bewertung und Überwachung der Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie der Risiken der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen, denen die Verpflichteten ausgesetzt sind;

 

e)

Überprüfung, ob die Verpflichtet...

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