Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher der zentralen Meldestelle mindestens die folgenden Informationen übermitteln:
a) |
die Liste der im jeweiligen Mitgliedstaat tätigen Niederlassungen und die Liste derjenigen Infrastruktur, die ihrer Aufsicht gemäß Artikel 38 Absatz 1 unterliegen, sowie alle Änderungen dieser Listen; |
b) |
alle relevanten Erkenntnisse, die auf schwerwiegende Mängel der Meldesysteme der Verpflichteten hindeuten; |
c) |
die Ergebnisse der gemäß Artikel 40 durchgeführten Risikobewertungen in aggregierter Form. |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen