Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher der zentralen Meldestelle mindestens die folgenden Informationen übermitteln:

 

a)

die Liste der im jeweiligen Mitgliedstaat tätigen Niederlassungen und die Liste derjenigen Infrastruktur, die ihrer Aufsicht gemäß Artikel 38 Absatz 1 unterliegen, sowie alle Änderungen dieser Listen;

 

b)

alle relevanten Erkenntnisse, die auf schwerwiegende Mängel der Meldesysteme der Verpflichteten hindeuten;

 

c)

die Ergebnisse der gemäß Artikel 40 durchgeführten Risikobewertungen in aggregierter Form.

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