(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Finanzaufseher, der für das Mutterunternehmen einer Gruppe von Kredit- oder Finanzinstituten oder für den Hauptsitz eines Kredit- oder Finanzinstituts zuständig ist, in folgenden Situationen spezielle Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einrichtet:

 

a)

wenn ein Kredit- oder Finanzinstitut oder eine Gruppe von Kredit- oder Finanzinstituten in mindestens zwei anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat, in dem sich sein Hauptsitz befindet, Niederlassungen errichtet hat;

 

b)

wenn ein Kredit- oder Finanzinstitut eines Drittlands in mindestens drei Mitgliedstaaten Niederlassungen errichtet hat.

 

(2) Die ständigen Mitglieder des Kollegiums sind die für das Mutterunternehmen oder den Hauptsitz zuständigen Finanzaufseher, die für Niederlassungen in den Aufnahmemitgliedstaaten zuständigen Finanzaufseher und die gemäß Artikel 38 für die Infrastruktur in den Aufnahmemitgliedstaaten zuständigen Finanzaufseher.

 

(3) Dieser Absatz findet keine Anwendung, wenn die AMLA als Aufseher handelt.

 

(4) Die Tätigkeiten der Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Ausmaß der Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, denen das Kredit- oder Finanzinstitut oder die Gruppe ausgesetzt ist, und zum Umfang seiner bzw. ihrer grenzüberschreitenden Tätigkeiten stehen.

 

(5) Für die Zwecke von Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Finanzaufseher Folgendes ermitteln:

 

a)

alle Kredit- oder Finanzinstitute, die in ihrem Mitgliedstaat zugelassen sind und die Niederlassungen in anderen Mitgliedstaaten oder in Drittländern haben,

 

b)

alle von diesen Instituten in anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern eingerichtete Niederlassungen,

 

c)

in ihrem Hoheitsgebiet von Kredit- oder Finanzinstituten aus anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern eingerichtete Niederlassungen.

 

(6) In anderen als den in Artikel 38 genannten Fällen, in denen Kredit- oder Finanzinstitute Tätigkeiten in anderen Mitgliedstaaten im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben, kann der Finanzaufseher des Herkunftsmitgliedstaats den Finanzaufseher dieser Mitgliedstaaten einladen, als Beobachter an dem Kollegium teilzunehmen.

 

(7) Umfasst eine Gruppe von Kredit- oder Finanzinstituten Verpflichtete im Nichtfinanzsektor, so lädt der Finanzaufseher, der das Kollegium einrichtet, die Aufseher dieser Verpflichteten ein, an dem Kollegium teilzunehmen.

 

(8) Die Mitgliedstaaten können die Einrichtung von Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gestatten, wenn ein in der Union niedergelassenes Kredit- oder Finanzinstitut Niederlassungen in mindestens zwei Drittländern eingerichtet hat. Die Finanzaufseher können die entsprechenden Drittlandsbehörden auffordern, ein solches Kollegium einzurichten. Die am Kollegium beteiligten Finanzaufseher legen in einer schriftlichen Vereinbarung die Bedingungen und Verfahren für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch fest.

 

(9) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kollegien unter anderem für den Informationsaustausch, die gegenseitige Unterstützung oder die Koordinierung des Aufsichtsansatzes im Hinblick auf die Gruppe oder das Institut eingesetzt werden, gegebenenfalls einschließlich zur Ergreifung geeigneter und verhältnismäßiger Maßnahmen zur Bekämpfung schwerwiegender Verstöße gegen die Verordnungen (EU) 2024/1624 und (EU) 2023/1113, die auf Gruppenebene oder auf Ebene des Kredit- oder Finanzinstituts oder in den Niederlassungen, die die Gruppe oder das Institut im Rechtsraum eines am Kollegium teilnehmenden Aufsehers eingerichtet hat, festgestellt werden.

 

(10) Die AMLA kann an den Sitzungen der Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung teilnehmen und erleichtert deren Arbeit im Einklang mit Artikel 31 der Verordnung (EU) 2024/1620. Beschließt die AMLA, an den Sitzungen eines Aufsichtskollegiums zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung teilzunehmen, so hat sie Beobachterstatus.

 

(11) Die Finanzaufseher können den entsprechenden Drittlandsbehörden die Teilnahme als Beobachter an den Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in dem in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fall oder in Fällen, in denen Gruppen oder Kredit- oder Finanzinstitute der Union Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen in diesen Drittländern betreiben, gestatten, sofern

 

a)

die entsprechenden Drittlandsbehörden einen Teilnahmeantrag stellen, woraufhin die Mitglieder des Kollegiums ihrer Teilnahme zustimmen, oder die Mitglieder des Kollegiums sich bereiterklären, die entsprechenden Drittlandsbehörden einzuladen,

 

b)

die Datenschutzvorschriften der Union für die Datenübermittlung eingehalten werden,

 

c)

die entsprechenden Drittlandsbehörden die in Absatz 8 Satz 3 genannte schriftliche Vereinbarung unterzeichnen und innerhalb des Kollegiums die einsch...

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