(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher des Nichtfinanzsektors, die für das Mutterunternehmen einer Gruppe von Verpflichteten im Nichtfinanzsektor oder für den Hauptsitz eines Verpflichteten im Nichtfinanzsektor zuständig sind, in folgenden Situationen spezielle Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einrichten können:
a) |
wenn ein Verpflichteter im Nichtfinanzsektor oder eine Gruppe von Verpflichteten im Nichtfinanzsektor in mindestens zwei anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat, in dem sich sein bzw. ihr Hauptsitz befindet, Niederlassungen errichtet hat; |
b) |
wenn ein Unternehmen aus einem Drittland, das den Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterliegt und bei dem es sich nicht um ein Kredit- oder Finanzinstitut handelt, in mindestens drei Mitgliedstaaten Niederlassungen errichtet hat. |
Dieser Absatz gilt auch für Strukturen, die sich in gemeinsamem Besitz oder unter gemeinsamer Verwaltung befinden oder bei denen die Einhaltung der Anforderungen gemeinsam kontrolliert wird, einschließlich Netzwerken oder Personengesellschaften, für die gruppenweite Anforderungen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2024/1624 gelten.
Die ständigen Mitglieder des Kollegiums sind der für das Mutterunternehmen oder den Hauptsitz zuständige Aufseher des Nichtfinanzsektors und der für Niederlassungen in den Aufnahmemitgliedstaaten oder für die Beaufsichtigung des betreffenden Verpflichteten in anderen Mitgliedstaaten in den Fällen nach Artikel 37 Absatz 1 Unterabsatz 2 zuständige Finanzaufseher.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in den Fällen, in denen der Aufseher des Nichtfinanzsektors, der für das Mutterunternehmen einer Gruppe oder für den Hauptsitz eines Verpflichteten zuständig ist, kein Kollegium einrichtet, die in Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b genannten Aufseher des Nichtfinanzsektors eine Stellungnahme abgeben können, wonach angesichts der Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, denen der Verpflichtete oder die Gruppe ausgesetzt ist, und des Umfangs seiner bzw. ihrer grenzüberschreitenden Tätigkeiten ein Kollegium eingerichtet werden soll. Diese Stellungnahme wird von mindestens zwei Aufsehern des Nichtfinanzsektors vorgelegt und richtet sich an:
a) |
den für das Mutterunternehmen einer Gruppe oder den Hauptsitz eines Verpflichteten zuständigen Aufseher des Nichtfinanzsektors, |
c) |
alle anderen Aufseher des Nichtfinanzsektors. |
Wenn es sich bei dem unter Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Absatzes genannten Aufseher des Nichtfinanzsektors um eine Selbstverwaltungseinrichtung handelt, wird diese Stellungnahme auch der gemäß Artikel 52 für die Beaufsichtigung dieser Selbstverwaltungseinrichtung zuständigen Behörde vorgelegt.
(3) Ist der für das Mutterunternehmen einer Gruppe oder für den Hauptsitz eines Verpflichteten zuständige Aufseher des Nichtfinanzsektors nach Abgabe einer Stellungnahme gemäß Absatz 2 nach wie vor der Auffassung, dass die Einrichtung eines Kollegiums nicht erforderlich ist, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die anderen Aufseher des Nichtfinanzsektors das Kollegium einrichten können, sofern dieses aus mindestens zwei Mitgliedern besteht. In diesen Fällen entscheiden diese Aufseher des Nichtfinanzsektors unter sich, wer der für das Kollegium zuständige Aufseher ist. Der Aufseher des Nichtfinanzsektors, der für das Mutterunternehmen einer Gruppe oder den Hauptsitz eines Verpflichteten zuständig ist, wird über die Tätigkeiten des Kollegiums unterrichtet und kann sich jederzeit dem Kollegium anschließen.
(4) Für die Zwecke von Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Aufseher des Nichtfinanzsektors Folgendes ermitteln:
a) |
alle Verpflichteten im Nichtfinanzsektor, die ihren Hauptsitz in ihrem Mitgliedstaat und Niederlassungen in anderen Mitgliedstaaten oder in Drittländern haben, |
b) |
alle von diesen Verpflichteten in anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern eingerichtete Niederlassungen, |
c) |
in ihrem Hoheitsgebiet von Verpflichteten im Nichtfinanzsektor aus anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern eingerichtete Niederlassungen. |
(5) Wenn Verpflichtete im Nichtfinanzsektor Tätigkeiten in anderen Mitgliedstaaten im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben, kann der Aufseher des Nichtfinanzsektors des Herkunftsmitgliedstaats die Aufseher des Nichtfinanzsektors jener Mitgliedstaaten einladen, als Beobachter an dem Kollegium teilzunehmen.
(6) Wenn eine Gruppe im Nichtfinanzsektor Kredit- oder Finanzinstitute umfasst, ihre Präsenz in der Gruppe jedoch nicht den Schwellenwert für die Einrichtung eines Kollegiums gemäß Artikel 49 erreicht, so lädt der Aufseher, der das Kollegium einrichtet, die Finanzaufseher dieser Kredit- oder Finanzinstitute zur Teilnahme am Kollegium ein.
(7) Die Mitgliedstaaten können die Einrichtung von Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gestatten, wenn ein in der Union niedergelasse...