Die Anzahl gemischt-nationaler Ehen steigt stetig und bringt somit auch einen deutlichen Anstieg binationaler Ehescheidungsverfahren mit sich. Der europäische Gesetzgeber hat die Notwendigkeit einer Reform des Scheidungskollisionsrechts zwar frühzeitig erkannt, jedoch nur eingeschränkt umsetzen können.
Der ursprüngliche Verordnungsentwurf enthielt erstmalig Bestimmungen über das anzuwendende Recht sowie Ergänzungen der Zuständigkeitsregelungen der VO (EG) Nr. 2201/2003 (auch Brüssel IIa-VO genannt). Demnach war ein einheitliches Regelungswerk zur internationalen Zuständigkeit und zur Frage des anwendbaren Rechts vorgesehen. Dieses scheiterte jedoch an der nach Art. 81 Abs. 3 AEUV erforderlichen Einstimmigkeit der Mitgliedsstaaten (vgl. auch Erwägungsgrund Nr. 5). Um ein gänzliches Scheitern der Verordnung zu verhindern, griffen einige Mitgliedsstaaten auf das besondere Verfahren der "verstärkten Zusammenarbeit" (Art. 20 i.V.m. Art. 326-334 AEUV) zurück und brachten die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 auf den Weg. Das Europäische Parlament hat die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 am 15.12.2010 angenommen und der Rat der Europäischen Union hat diese am 20.12.2010 erlassen. Die Verordnung trat am 30.12.2010 in Kraft.
Seit dem 21.6.2012 ist die universell geltende Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20.10.2010 zur Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts zur Bestimmung des Scheidungskollisionsrechts anwendbar. Die Verordnung wird in der Praxis als ROM-III-Verordnung bezeichnet, obwohl die Bezeichnung, im Gegensatz zur Rom I-VO und Rom II-VO, nicht offizieller Natur ist. Der deutsche Gesetzgeber hat mit dem IPR-Anpassungsgesetz vom 23.1.2013, welches am 29.1.2013 in Kraft trat, die erforderlichen Anpassungen der deutschen Kollisionsnormen (Art. 17 EGBGB a.F.) an die Verordnung vorgenommen.
Nach Art. 17 EGBGB a.F. richtete sich das auf die Scheidung anwendbare Recht auf das im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages für die allgemeinen Ehewirkungen maßgebende Recht. Es erfolgte somit eine Verweisung auf Art. 14 EGBGB und dessen Kegel´sche Leiter. Das Scheidungsstatut war an das Ehewirkungsstatut gebunden, allerdings unwandelbar, da auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit abgestellt wurde. Vorrangig maßgeblich war zunächst eine gemeinsame Staatsangehörigkeit der Ehegatten (Art. 17 Abs. 1 EGBGB a.F. i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB). Mangels einer gemeinsamen Staatsangehörigkeit wurde an den gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 17 Abs. 1 EGBGB a.F. i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB) und zuletzt an die Rechtsordnung, mit der die Ehegatten am engsten verbunden waren (Art. 17 Abs. 1 EGBGB a.F. i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB), angeknüpft.
In der ROM-III-Verordnung erfolgte nunmehr, wie bei sämtlichen Europäischen Verordnungen, eine Abkehr von der Anknüpfung an eine gemeinsame Staatsangehörigkeit der Parteien. Entscheiden ist vielmehr der gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt der Parteien.