Hat der Mieter die nicht rechtzeitige Rückgabe der Mietsache zu vertreten, ist dennoch der Schaden nur insoweit zu ersetzen, als die Billigkeit eine Schadloshaltung erfordert (§ 571 Abs. 1 Satz 2 BGB), wobei wiederum alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind.
Schadloshaltung möglich
Eine volle Schadloshaltung kommt jedenfalls dann in Betracht, wenn der Mieter
- mit von vorneherein auch ihm erkennbar aussichtslosen Argumenten sich gegen die Kündigung/ die Räumungsklage zur Wehr gesetzt oder
- eine Räumungsfrist beantragt hat oder
- wenn er aus Schikanegründen nicht zurückgibt.
Die beschränkte Schadensersatzpflicht entfällt zugunsten der vollen Schadloshaltung, wenn der Mieter seinerseits das Mietverhältnis gekündigt hat (§ 571 Abs. 1 Satz 3 BGB). Zum Ersatz eines über das Nutzungsentgelt hinausgehenden Schadens ist der Mieter für die Zeitdauer einer ihm gewährten Räumungsfrist nicht verpflichtet (§ 571 Abs. 2 BGB). Eine Vereinbarung zum Nachteil des Wohnraummieters ist unwirksam (§ 571 Abs. 3 BGB).
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen